Rn 18

Wiederum nur alternativ (›sonst‹) für den Fall, dass sich keine vertraglich vorausgesetzte Verwendung feststellen lässt, bestimmt sich die Verwendungseignung nach der gewöhnlichen Verwendung (II 2 Nr 2), dh nach der für die Art des Werks üblichen Verwendung. Maßgebend sind dann nicht die (fehlenden) subjektiven Vorstellungen der Vertragsparteien betreffend die Verwendung der Werkleistungen, die stattdessen objektiv und damit entscheidend durch die Verkehrssitte bestimmt wird (BRHP/Voit § 633 Rz 7; Grüneberg/Retzlaff § 633 Rz 6). Das Werk ist in diesem Fall nur frei von Sachmängeln, wenn es sich für die demnach gewöhnliche Verwendung eignet und zudem eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes mit Rücksicht auf die Verkehrsanschauung erwarten kann (NK-BGB/Raab § 633 Rz 27 f). Die Beschaffenheitsüblichkeit spielt im Gegensatz zu dem durch den Wortlaut des § 633 II S 2 nahe gelegten Regelungszusammenhang uU auch dann eine Rolle, wenn und soweit sich aus der vertraglich vorausgesetzten Verwendung (2. Stufe – § 633 II 2 Nr 1) nicht ableiten lässt, welche (objektiven) Beschaffenheiten die Werkleistungen haben müssen, um den Werkerfolg zu verwirklichen (Bsp: Der Unternehmer schuldet ohne konkrete Ausführungsvorgaben die Herstellung eines Wärmedämmputzes. Dann muss der Putz nicht nur die ihm über den Verwendungszweck zugewiesene Funktion – Wärmedämmung – erfüllen, sondern auch sonst den üblichen Beschaffenheitskriterien hinsichtlich Verarbeitung und Erscheinungsbild entsprechen).

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