Rn 17

Gem § 13 IV VOB/B beträgt die Verjährungsfrist bei Bauwerken vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen 4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und bestimmte Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre (uU 1 Jahr), ebenso bei wartungsbedürftigen Anlagen, sofern die Wartung nicht dem Unternehmer übertragen worden ist, jeweils beginnend mit der Abnahme (bei abgeschlossenen Teilleistungen mit der Teilabnahme § 12 II VOB/B). Letzteres gilt auch für den vor der Abnahme entstandenen Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten gem § 8 III Nr 2 S 1 VOB/B (BGHZ 192, 190 = BauR 12, 643). Ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers setzt gem § 13 V Nr 1 2 VOB/B eine eigenständige Frist von 2 Jahren in Gang, die für alle Mängelansprüche gilt (BGH NJW-RR 05, 605 [BGH 13.01.2005 - VII ZR 15/04]) und jedenfalls nicht vor Ablauf der Regelfrist (ggf vereinbarte Frist) des § 13 IV VOB/B endet; dies hält einer Inhaltskontrolle gem § 307 stand, auch wenn der Besteller Verwender der AGB ist (BGH BauR 19, 246). Die Prolongierung der Verjährung greift nur einmal; sie kann nicht durch mehrmalige Mängelrügen für denselben Mangel wieder in Gang gesetzt werden (BGH BauR 90, 723).

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