Rn 1

§ 636 ergänzt die im allg Leistungsstörungsrecht verankerten Vorschriften betreffend die Mängelrechte des Rücktritts (§§ 634 Nr 3, 323; iE hierzu: § 634 Rn 9 ff) und des Schadensersatzes statt der Leistung (§§ 634 Nr 4, 281 I; iE hierzu: § 634 Rn 14 ff), indem den dort niedergelegten Gründen für die Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung weitere, vertragsspezifische hinzugefügt werden (zu Struktur und Aufbau des werkvertraglichen Mängelhaftungsrechts – § 634 Rn 1). Die Regelung korrespondiert mit § 637 II, wo allerdings für die Selbstvornahme der Entbehrlichkeitsgrund der berechtigten Nacherfüllungsverweigerung (§ 635 III) nicht genannt ist, die stattdessen gem § 637 I aE das Selbstvornahmerecht des Bestellers entfallen lässt. § 636 gilt über § 638 I 1 auch für die Minderung.

 

Rn 2

Der Besteller muss dem Unternehmer grds Gelegenheit geben, etwaige Mängel der Werkleistungen innerhalb einer angemessenen Nacherfüllungsfrist (iE hierzu: § 634 Rn 7) zu beseitigen. Erst nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist stehen ihm die Sekundärmängelrechte aus § 634 Nr 2–4 zu (§ 634 Rn 2, 7). Steht allerdings bereits fest, dass der Unternehmer nicht nachbessern wird, weil die Nacherfüllung überhaupt nicht mehr möglich wäre oder weil er sie endgültig und ernsthaft verweigert hat, wäre es eine unsinnige Förmelei, dem Besteller gleichwohl abzuverlangen, den Ablauf einer Nacherfüllungsfrist abzuwarten, um seine weitergehenden Mängelrechte ausüben zu können. Deshalb sieht das Gesetz in diesen Fällen die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Nacherfüllungsfrist vor, die überdies aufgrund einer entspr Wertungsentscheidung des Gesetzgebers auf solche Konstellationen erstreckt wird, in denen die Nacherfüllung sich als unzumutbar für einen der Beteiligten erweist. Die hierfür maßgeblichen Ausnahmevorschriften finden sich in § 634, der insoweit auf §§ 636, 637, 281 II, 283, 323 II und 326 V verweist.

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