Rn 6

Macht der Besteller die Minderung geltend, behält er das mangelhafte Werk und die vertraglich geschuldete Vergütung wird mit Zugang der Minderungserklärung um den Minderungsbetrag herabgesetzt. Da die Minderung die ganze Vergütung betrifft, ist der Minderungsbetrag im Prozess nicht notwendig vom eingeklagten Teilbetrag, sondern stets vom letztrangigen Teil der Vergütungsforderung abzuziehen (BGH NJW 71, 1080 [BGH 01.03.1971 - III ZR 29/68]). Zu berücksichtigen sind nur die mit der Minderungserklärung unterscheidbar geltend gemachten Mängel (s Rn 2). Hinsichtlich etwaiger weiterer Mängel kann der Besteller erneut mindern oder von seinen übrigen Mängelrechten Gebrauch machen. Unabhängig von weiteren Mängeln schließt eine erklärte wirksame Minderung einen etwaigen weiteren Schadensersatzanspruch in Form des kleinen Schadensersatzes nicht aus (BGH NJW 17, 1607 = BauR 17, 1024) (zum Verhältnis zwischen den einzelnen Mängelrechten allgemein s § 634 Rn 2 ff). Hat der Besteller bereits einen über die geminderte Vergütung hinausgehenden Betrag an den Unternehmer gezahlt, kann er die Überzahlung unmittelbar gem § 638 IV 1 zurückfordern, ohne auf bereicherungsrechtliche Ansprüche zurückgreifen zu müssen. Insoweit entsteht gem § 638 IV 2 ein Rückabwicklungsverhältnis, auf dass die allg Vorschriften der §§ 346 ff Anwendung finden. Bei einer (berechtigten) Minderung ›auf null‹ entsprechen die Rechtsfolgen also faktisch denen des Rücktritts (BGH NJW 65, 152 [BGH 29.10.1964 - VII ZR 52/63]) und der Besteller muss unter Berücksichtigung der einschlägigen Wert- und Nutzungsersatzvorschriften seinerseits die empfangenen Werkleistungen herausgeben (iE hierzu § 634 Rn 12 f).

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