Rn 6

Der Besteller muss Eigentümer der zum Zwecke der Werkausführung in den Besitz des Unternehmers gelangten Sache(n) sein. Daran fehlt es, wenn der Unternehmer die Sache aus von ihm zu beschaffenden Stoffen herstellen soll, weil er dann über § 950 Eigentümer der hergestellten Sache wird und das Eigentum hieran bis zur Ablieferung behält (iÜ gilt dann § 650, s Rn 2). Stammen die für die Herstellung erforderlichen Stoffe hingegen (überwiegend) vom Besteller, wird dieser unter den sich aus § 950 ergebenden Voraussetzungen Eigentümer der hergestellten Sache, nach Auffassung des BGH (BGHZ 14, 114, 117; 20, 159, 163 f; mit Recht krit im Hinblick auf § 650 nF: Hagen JZ 04, 713, 718 ff) sogar unabhängig vom Wertverhältnis zwischen Verarbeitung und Material. Damit wäre der Anwendungsbereich des § 647 grds für die Zeit ab Fertigstellung der Sache (s Rn 4) eröffnet. Gleichwohl kommt nur eine entspr Anwendung des § 647 auf die dann wegen § 650 dem Kaufrecht unterliegenden Rechtsbeziehungen der Beteiligten in Betracht (s Rn 2 mwN).

 

Rn 7

Führt der Unternehmer vereinbarungsgemäß Werkleistungen an einer ihm vom Vorbehaltskäufer übergebenen Sache aus, erstreckt sich das Pfandrecht nach allg Grundsätzen auf das an der Sache bestehende Anwartschaftsrecht des Bestellers/Vorbehaltskäufers (AnwK/Raab § 647 Rz 9; BRHP/Voit § 647 Rz 9; Grüneberg/Retzlaff § 647 Rz 4 – unter Hinweis auf BGH NJW 65, 1475 [BGH 31.05.1965 - VIII ZR 302/63] – Vermieterpfandrecht). Demggü entsteht grds kein Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen. Das ist für den Unternehmer misslich, wenn bspw an Miet- oder Leasingfahrzeugen Reparaturen ausgeführt werden sollen. Einem gutgläubigen Erwerb des gesetzlichen Pfandrechts steht die stRspr des BGH zu § 1257 entgegen (s Rn 3 mN zum Meinungsstand). Dann bleibt nur der Weg über die Einwilligung des Eigentümers in die Übergabe der Sache an den Unternehmer zum Zwecke der Ausführung von Werkleistungen und die hieran entspr §§ 183, 185 geknüpfte Entstehung des Pfandrechts (str; iE hierzu mwN: AnwK/Raab § 647 Rz 12; abl: BGHZ 34, 122, 125 f).

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