Rn 2

Der Besteller ist in der Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 649 wirklich ›frei‹. Die Kündigungsmöglichkeit besteht neben anderen Beendigungstatbeständen, etwa der Kündigung aus wichtigem Grund gem § 648a (s dort) oder gem § 649 (Kostenanschlag), die gleichwohl für den Besteller wegen der für ihn im Verhältnis zu § 648 2 günstigeren Folgen für die Vergütung nicht obsolet sind. Neben denen der Kündigung kommen als weitere Beendigungsgründe das Erlöschen der wechselseitigen Leistungspflichten durch Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit gem §§ 275, 326 I, darüber hinaus der Rücktritt gem §§ 323, 324 oder nach § 313 III 1 in Betracht. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz statt der ganzen Leistung beendet die wechselseitigen vertraglichen Leistungspflichten für die Zukunft (vgl § 281 V). Der Unternehmer kann demggü nur aus wichtigem Grund kündigen, wenn ein solcher vorliegt (hierzu: BGH NJW-RR 06, 1309 [BGH 13.06.2006 - X ZR 167/04]). Darüber hinaus kann er bei Mitwirkungspflichtverstößen des Bestellers gem § 643 und bei Ausbleiben der verlangten Bauhandwerkersicherheit nach § 650 f V 1 die Aufhebung des Vertrages herbeiführen.

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