Rn 8

§ 650 erfasst nur die Herstellung oder Erzeugung beweglicher Sachen. Der Begriff der beweglichen Sache ist zwar für das Sachenrecht in § 90 legaldefiniert und umfasst neben vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen nach § 90a auch Tiere. Beweglich sind nach der Rspr alle Sachen, die nicht Grundstück, den Grundstücken gleichgestellt (Erbbaurecht; Wohnungseigentum) oder Grundstücksbestandteile (§ 94) sind (RGZ 55, 284; 87, 51). Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten dabei die Fälle des § 95 (Scheinbestandteile), dh der vorübergehenden Verbindung von Sachen mit einem Grundstück (dies wird widerleglich vermutet bei Errichtung eines Gebäudes durch Mieter oder Pächter des Grundstücks, BGH NJW 96, 916 [BGH 22.12.1995 - V ZR 334/94]; daneben ist die Verkehrsanschauung entscheidend). Scheinbestandteile sind keine Bestandteile des Grundstücks und damit bewegliche Sachen (§ 95 S 1; RGZ 55, 284). Gleiches gilt nach § 95 2 für ein Gebäude oder anderes Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist (dies trifft insbes auf den Fall der Errichtung eines Gebäudes auf einem Erbbaugrundstück zu). Bei Anwendung dieses sachenrechtlichen Verständnisses auf den Begriff der ›beweglichen Sache‹ in § 650 würde auf Verträge über Bauleistungen auf Miet- oder Erbbaugrundstücken Kaufrecht Anwendung finden. Weil das zu kaum hinnehmbaren Ergebnissen führen würde (vgl Thode NZBau 02, 361) ist es richtig, den Begriff der beweglichen Sache iSd § 650 nicht an den sachenrechtlichen Maßstäben des BGB (Zweck: Schutz wirtschaftlicher Werte vor der Zerschlagung) zu messen, sondern richtlinienkonform idS auszulegen, dass die Herstellung/Erzeugung und Lieferung aller (tatsächlich) beweglichen körperlichen Gegenstände mit Ausnahme der in Art 1 II lit b VerbrauchsgüterkaufRL näher bezeichneten Gütern dem Regelungsbereich des § 650 unterliegt (s Voit BauR 09, 369, 370, Sienz BauR 02, 181, 191; Messerschmidt/Voit/Leidig § 650 Rz 17; Thode NZBau 02, 360, 362; Konopka/Acker BauR 04, 251, 254; idS auch: BGH BauR 09, 1581, 1582 Tz 11).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge