Rn 15

Gem § 632a kann der vorleistungspflichtige Unternehmer Abschlagszahlungen auf seinen vertraglichen Vergütungsanspruch für vertragsgerecht erbrachte Teilleistungen beanspruchen. § 650m modifiziert dieses Recht zugunsten des Verbrauchers in zwei Punkten:

  • Nach I darf der Gesamtbetrag der vom Unternehmer verlangten Abschlagszahlungen 90% der vertraglichen Gesamtvergütung einschließlich etwaiger Mehrvergütungsansprüche nicht übersteigen. Dem Verbraucher soll bei Eintritt der Schlussrechnungsreife ein Betrag in Höhe von 10% des Werklohns zur Verfügung stehen, um einen wirksamen Einbehalt nach § 641 III vornehmen zu können.
  • Der Unternehmer muss bereits bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit in Höhe von 5% der Gesamtvergütung gestellt werden. Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 632a III, der nun nach § 650m II gewandert ist. Wenn sich die Gesamtvergütung um mehr als 10% erhöht, erhöht sich die dem Verbraucher zu gewährende Sicherheit (jeweils) um 5% des Mehrbetrages. Der Unternehmer kann gem II 3 verlangen, dass die Sicherheit durch einen Einbehalt in Höhe des zu besichernden Betrages erbracht wird.
  • Die Regelung in I und II können gem § 309 Nr. 15 nicht wirksam in AGB des Unternehmers abbedungen werden.

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