Rn 13

§ 650r gewährt dem Besteller und unter bestimmten Voraussetzungen auch dem Unternehmer ein Sonderkündigungsrecht, mit dem er sich von einem Vertrag lösen können soll, bei dem die wesentlichen Planungs- und Überwachungsziele noch nicht festgelegt worden sind (vgl ausführlich zum Ganzen: Leupertz/Preussner/Sienz/Fuchs § 650r). Nach I kann der Besteller innerhalb von 2 Wochen kündigen, nachdem der Unternehmer (Architekt) die nach § 650p II erforderlichen Planungsgrundlagen nebst Kosteneinschätzung zur Zustimmung vorgelegt hat. Bei einem Verbraucher gilt die Ausschlussfrist nur dann, wenn der Unternehmer den Besteller/Verbraucher bei der Vorlage der Unterlagen in Textform auf das Kündigungsrecht, die Frist, in der es ausgeübt werden kann und die Rechtsfolgen der Kündigung unterrichtet hat.

 

Rn 14

Würde man den Besteller auf die freie Kündigung verweisen, müsste er dem Architekten die volle Vergütung abzgl. ersparter Aufwendungen und anderweitigem Erwerb bezahlen. Weil die kündigungsbedingten Einsparungen der Architekten überschaubar sind, möchte der Gesetzgeber den Besteller insbesondere in den Fällen, in denen der Architekt mit Leistungen einschließlich Lph 9 (Objektbetreuung) beauftragt ist, davor bewahren, nahezu das volle Honorar entrichten zu müssen, um sich vom Architekten in einer frühen Phase der Projektbearbeitung trennen zu können. Macht er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, muss er gem III nur die dahin vom Architekten erbrachten Leistungen bezahlen.

 

Rn 15

Der Architekt oder Ingenieur darf unter den Voraussetzungen des II den Vertrag ebenfalls kündigen, wenn er dem Besteller eine angemessene Frist für die Zustimmung nach § 650p II 2 gesetzt hat und der Besteller die Zustimmung verweigert oder innerhalb der Frist keine Erklärung abgegeben hat.

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