TKG-Novelle stärkt ab 1.12. Verbraucher bei Mobilfunk- und Internetverträgen
Abweichungen zwischen der vertraglich versprochenen und tatsächlich gelieferten Internetgeschwindigkeit sind keine Seltenheit. Auch hier steuert die Neuregelung gegen.
Recht auf schnelleres Internet und Entschädigungsansprüche bei Versäumnissen des Anbieters
Die Gesetzesänderungen im TKG werden es Verbrauchern nun erleichtern, sich von Verträgen zu lösen, wenn anhaltende oder häufige erhebliche Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Internetgeschwindigkeit eintreten. Verbraucher dürfen auch dann kündigen, wenn bei der Internetgeschwindigkeit erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen auftreten (§ 57 Abs. 4 TGK n.F.) → "Recht auf schnelles Internet".
Neben einer außerordentlichen und fristlosen Kündigung haben Verbraucher außerdem das Recht, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern. Um einen Nachweis für Mängel an der Internetverbindung führen zu können, will die Bundesnetzagentur kostenlos ein Tool zur Breitbandgeschwindigkeitsmessung bereitstellen.
Bei einer Störung, die über zwei Kalendertage hinaus andauert und auch, wenn der Anbieter einen vereinbarten Kundendienst- oder Installationstermin versäumt, können Verbraucher künftig eine Entschädigung verlangen.
Neue Regelungen zu Kündigungsfristen
Ein Mobilfunkvertrag oder Internetvertrag ist schnell geschlossen und Verbraucher haben sich an eine erstmalige Laufzeit von üblicherweise 24 Monaten gewöhnt. Dass im Vertrag Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten vor Laufzeitende vorgesehen sind, ist bei Vertragsabschluss vielfach unbeachtet und führt gegen Vertragsende zu bösen Überraschungen. Wegen nicht rechtzeitiger Kündigung verlängern sich viele Verträge um ein Jahr.
Dies wird sich ab Dezember ändern. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (dies dürfen anfänglich weiterhin 24 Monate sein), dürfen sich Verbraucher binnen Monatsfrist aus ihrem Vertrag lösen (§ 56 TKG n.F.). Vertragsverlängerungen mit Mindestlaufzeiten von 12 Monaten bei stillschweigender Vertragsverlängerung sind demnach künftig unzulässig. Gleichzeitig muss der Anbieter seine Kunden ausführlich über anstehende stillschweigende Vertragsverlängerungen und über Kündigungsrechte informieren.
Tarife mit 12-monatiger Laufzeit künftig Pflicht
Obwohl es Unternehmen auch künftig erlaubt ist, eine erstmalige Mindestvertragsbindung von 24 Monaten vorzusehen, müssen ab Dezember auch stets Tarife zu 12 Monaten angeboten werden (§ 56 Abs. 1 TKG n.F.). In der Angebotsgestaltung sind die Anbieter frei, weswegen nicht ausgeschlossen ist, dass die preislichen Unterscheide zwischen den beiden Verträgen derart hoch sein werden, dass die kürzere Vertragslaufzeit für Verbraucher wirtschaftlich unattraktiv ist.
Der neue Kündigungsjoker
Ein „Kündigungsjoker“ steht ab Dezember nicht nur Verbrauchern, sondern sogar gewerblichen Endnutzern von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten zu, wenn der Anbieter einseitig die Vertragsbedingungen ändert. AGB-Anpassungen, die nicht lediglich vorteilhaft für Endnutzer, bloß administrativer Natur oder durch Gesetze bedingt sind, führen zu einem fristlosen und kostenfreien Sonderkündigungsrecht (§ 57 Abs. 1 TKG n.F.).
Erleichterungen bei Wohnortswechseln
Die gesetzlichen Änderungen erleichtern es Verbrauchern, sich von laufenden Verträgen zu lösen, wenn sie umziehen und am neuen Wohnort die bislang gebuchten Leistungen nicht erbracht werden können (§ 60 TKG n.F.). Ein Beispiel hierfür sind langsamere Internetverbindungen an der neuen Adresse. Verbraucher dürfen in diesem Fall mit einer Monatsfrist ihren Vertrag kündigen und müssen somit nicht mehr auf ein Kulanzangebot des Vertragspartners hoffen. Auch in dem Fall, dass ein bereits bestehender Vertrag am neuen Wohnort die Vertragsmitnahme verhindert, ist eine Kündigung mit nur einmonatiger Frist möglich.
Insgesamt mehr Verbraucherschutz und langfristig ein erhöhter Wettbewerb
Die gesetzlichen Neuregelungen, die ab dem 1. Dezember 2021 gelten, bringen Verbrauchern viele unmittelbare Vorteile. Außerdem ist davon auszugehen, dass durch vereinfachte Wechselmöglichkeiten der Wettbewerb unter den Anbietern erhöht wird. Auch hiervon werden Verbraucher voraussichtlich in Zukunft profitieren.
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