Rn 5

Tritt jemand aus der maßgeblichen Sicht des Reisenden objektiv als Veranstalter auf, kann er sich nicht durch eine abw Erklärung der Haftung des Reiseveranstalters entziehen (BGH NJW 04, 681: zu AGB). Dazu führte schon eine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 (BGH NJW-RR 07, 1501, 1502 [BGH 19.06.2007 - X ZR 61/06]; NJW 04, 681 [BGH 30.09.2003 - X ZR 244/02]; zu Zusatzleistungen BGH NJW 00, 1188 [BGH 14.12.1999 - X ZR 122/97]). Die unabdingbare (§ 651y) Unwirksamkeit solcher Klauseln gewährleistet, dass der Reisende seine Rechte ggü dem Veranstalter einfordern kann und sie nicht ggü den einzelnen Leistungsträgern durchsetzen muss. Zur Stellung des Reisebüros s § 651a Rn 30.

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