Rn 8

Der Reisende muss keine Entschädigung zahlen, wenn am oder in der Nähe des Bestimmungsorts Umstände iSv Rn 9 auftreten, die die Durchführung erheblich beeinträchtigen (III 1; Einzelheiten: Ullenboom RRa 21, 155; Binger RRa 21, 207). Der Veranstalter wird durch das Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände von seiner Verpflichtung zur Gewährung einer Preisminderung nicht befreit (§ 651m Rn 2). III dient einem angemessenen Interessenausgleich zwischen Reisendem und Reiseveranstalter (BGH NJW 22, 3711 Rz 37) und ist insofern keine restriktiv anzuwendende Ausnahmeregelung. Gefordert ist eine wertende Entscheidung unter Würdigung aller für den Einzelfall relevanten Umstände (BGH NJW 22, 3707 Rz 33, 67) wie Zweck und konkrete Ausgestaltung der Reise sowie Art und Dauer der Beeinträchtigung (BGH NJW 22, 3711 Rz 40). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn feststeht, dass die Durchführung der Reise nicht möglich ist oder zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder sonstiger Rechtsgüter des Reisenden führen würde, wobei eine solche Beeinträchtigung schon zu bejahen sein kann, wenn bei einer Prognose vor Reisebeginn bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Rücktritts (AG München DAR 21, 35, 36) die Durchführung der Reise im konkreten Einzelfall aufgrund von außergewöhnlichen Umständen mit erheblichen und nicht zumutbaren Risiken in Bezug auf solche Rechtsgüter verbunden wäre (BGH NJW 22, 3707 Rz 44; 3711 Rz 26). Es sind weiterhin auch die Fälle einer Gefährdung des Reisenden mit unzumutbare Risiken insb für seine Sicherheit erfasst, wobei ausreicht, dass zur Zeit des Rücktritts mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist (BGH NJW 02, 3700: bej bei 25%; Bremen 9.11.12 – 2 U 41/12: zu ›Fukushima‹; iE 12 Aufl. § 651j Rz 10), wobei auch zu berücksichtigen ist, für welche Rechtsgüter Gefahren drohen und ob der konkreten Reise ein gewisses Gefahrenpotenzial bereits immanent ist (Hamm NJW-RR 21, 1355 [BGH 22.07.2021 - IX ZR 26/20] Rz 30). Ein Zuwarten etwa bis vier Wochen vor Reisebeginn ist dann nicht erforderlich (AG Düsseldorf 11.5.21 – 50 C 358/20; zu einem mehrmonatige Gastschulaufenthalt AG Bonn 7.12.21 – 101 C 231/20; aA Führich NJW 20, 2137 Rz 14). Ein Infektionsrisiko kann als reisebedingtes gesundheitliches Risiko eine Beeinträchtigung darstellen, etwa durch eine erhöhte Ansteckungsgefahr aufgrund höherer Inzidenzen am Bestimmungsort, dort verbreiteter neuer Virusvarianten oder – jedenfalls solange keine Impfmöglichkeit besteht – durch einen besonders engen Kontakt zu Mitreisenden, etwa auf einem Kreuzfahrtschiff oder bei einer Busrundreise oder weil wesentliche Reiseleistungen aufgrund der Pandemiesituation nicht erbracht werden können (BGH 13.10.22 – X ZR 1/22, BeckRS 22, 34310 Rz 23, 24) Als objektiver Umstand, der den Charakter der Reise verändert, kann es gerade bei älteren Menschen Gewicht erlangen, andererseits unerheblich sein, wenn ein engerer Kontakt mit anderen Reisenden oder sonstigen Personen nicht zu erwarten ist, zB bei Unterkunft in Ferienhäusern oder -wohnungen und Anreise mit einem Mietwagen (BGH NJW 22, 3707 [BGH 30.08.2022 - X ZR 66/21] Rz 37, 64). Für die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, kommt es grds nicht darauf an, ob die Beeinträchtigung vor oder nach Beginn der Reise zutage tritt und ob der Rücktritt vor oder nach Reisebeginn erfolgt (BGH NJW 22, 3711 [BGH 30.08.2022 - X ZR 84/21] Rz 39). Daher reicht unabhängig von der ex-ante-Betrachtung aus, dass die Umstände während der Reisezeit tatsächlich vorlagen. Steht dieses fest, kann es nach der Zielrichtung des Art 12 II PauschalreiseRL nicht zulasten des Reisenden auf eine iErg falsche Prognose ankommen (str., LG Frankfurt 14.10.21 – 2–24 S 40–21; BeckOGK/Harke § 651h Rz 48; aA Frankf 30.6.22 – 16 U 132/21 Rz 54 f.; LG Oldenburg 10.11.21 – 5 S 127/21; LG Duisburg 6.10.21 – 7 S 56/21; LG Hannover 27.9.21 – 1 S 52/21; Grüneberg/Retzlaff Rz 11; s je Vorlage BGH 2.8.22 – X ZR 53/2; OGH Österreich 25.1.22 – 8 Ob 130/21; AG Düsseldorf 8.12.21 – 37 C 270/21).

 

Rn 9

III 2 gibt eine Legaldefinition der unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umstände. Erwägungsgrund 31 der RL (§ 651a Rn 2) nennt als Beispiele Kriegshandlungen (vgl zu Ausstrahlungen des Golfkriegs AG Stuttgart-Bad Cannstatt NJW-RR 92, 312 [AG Stuttgart-Bad Cannstatt 30.09.1991 - 9 C 1193/91]: bej für Ägypten; LG Leipzig NJW-RR 05, 995 [LG Leipzig 27.04.2005 - 1 S 4/05]: bej für Kreuzfahrt im östlichen Mittelmeer; Köln NJW-RR 92, 1014: bej für türkische Riviera), innere Unruhen (LG Frankfurt NJW-RR 91, 1205: zu China) und Terrorismus, Ausbruch einer schweren Krankheit am Reiseziel (zB Seuchen, SARS – dazu AG Augsburg RRa 05, 84 [AG Augsburg 09.11.2004 - 14 C 4608/03 Er]; Covid-19-Pandemie, wobei irrrelevant ist, ob vergleichbare Beeinträchtigungen auch, aber nicht nur, auch am Heimatort vorliegen [EuGH 12.1.2023 – C-396/21 Rn. 33, Celex-Nr. 62021CJ0396; BGH NJW 22, 3707 [BGH 3...

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