Rn 5

Grds muss der Reisende dem Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe geben; erst nachdem die von ihm gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist (LG Freiburg NJW-RR 94, 125), kann er selbst abhelfen. Auf Verzug oder Verschulden des Veranstalters kommt es nicht an.

 

Rn 6

Ob eine Frist angemessen ist, ist nach Lage des Einzelfalls zu beurteilen. Kriterien sind die Dauer der Reise und die Schwere ihres Mangels. IdR muss innerhalb der Frist Beseitigung des Mangels möglich, sie aber auch dem Reisenden zumutbar sein. Daher ist sie bei fehlendem Gepäck (vgl Frankf FVE 9, 101) oder fehlender Unterkunft sehr kurz, bei einem unangemessenen Zimmer 1 Tag (LG Frankfurt NJW 85, 1473 [LG Frankfurt am Main 12.11.1984 - 2/24 S 164/84]). Dass der Mangel so erheblich ist, dass er zur Kündigung (§ 651i Rn 13 f) berechtigt, ist nicht erforderlich (str; aA LG Frankfurt NJW-RR 95, 1521 [LG Frankfurt am Main 21.11.1994 - 2 S 65/93]; 92, 310 [LG Frankfurt am Main 28.10.1991 - 2/24 S 398/90]).

 

Rn 7

Entbehrlich ist die Frist (II 2), wenn Abhilfe (zT) unmissverständlich (ggf. durch Hinhaltetaktik oder nach den Umständen, BGH NJW 12, 2107, 2109 [BGH 17.04.2012 - X ZR 76/11]) verweigert oder eine unzumutbare Ersatzleistungen angeboten wird oder sofortige Abhilfe notwendig ist, zB weil das besondere Interesse des Reisenden sofortige Abhilfe gebietet (vgl § 323 II Nr 1, 3), zB bei fehlender Unterkunft bei nächtlicher Ankunft oder fehlendem Transfer zum Flughafen. Auch wenn seitens des Veranstalters kein Ansprechpartner vor Ort ist, ist Fristsetzung entbehrlich (LG Frankfurt NJW 85, 330 [LG Frankfurt am Main 19.11.1984 - 2/24 S 146/84]; s.a. KG NJW-RR 93, 1209 [KG Berlin 18.02.1993 - 16 U 4702/92]). Entspr gilt, wenn der Mangel überhaupt nicht in angemessen kurzer Frist abgestellt werden kann (Köln NJW-RR 93, 252 [OLG Köln 14.10.1992 - 16 U 46/92]). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Anzeige (Art 250 § 6 II Nr 5 EGBGB), kann der Reiseveranstalter dem Ersatzanspruch des Reisendem grds nicht entgegenhalten, dass dieser von einem Abhilfeverlangen und einer Fristsetzung abgesehen hat (BGH 3.7.18 – X ZR 96/17 Rz 23).

 

Rn 8

Erforderlich sind Aufwendungen (II 1), die der Reisende ex ante im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung für angemessen halten durfte (BGH 3.7.18 – X ZR 96/17 Rz 22), um eine der vertraglich geschuldeten Leistung möglichst entspr Ersatzleistung zu erhalten; auch ggf Telefon-, Übernachtungs- und Taxikosten (BGH NJW 11, 371, 373 [BGH 28.10.2010 - Xa ZR 46/10]). Erforderlich kann auch eine höherwertige Leistung sein, wenn sie die einzige Abhilfemöglichkeit ist (KG aaO; Köln NJW-RR 93, 252 [OLG Köln 14.10.1992 - 16 U 46/92]). Der Reisende hat insoweit ein Vorschussrecht gegen den Veranstalter (Frankf MDR 84, 668).

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