Rn 1

Durch einen Auftrag verpflichtet sich der Beauftragte ggü dem Auftraggeber, ein Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. Der Auftrag ist aufgrund seiner Unentgeltlichkeit ein unvollkommen zweiseitiger Vertrag. Die §§ 320 ff sind nicht anwendbar (BGHZ 15, 102). Die fehlende Gegenleistung macht den Auftrag zum Gefälligkeitsvertrag mit den charakteristischen Merkmalen Unentgeltlichkeit und Fremdnützigkeit. Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bestimmt sich nach Art 3 I, 4 ROM I.

 

Rn 2

Im Geschäftsverkehr und im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung ›Auftrag‹ in einem viel weiteren Sinne verwendet. Einseitige Willensäußerungen wie Weisungen oder Befehle iR eines Dienstvertrags oder einer Geschäftsbesorgung und Anträge, die auf den Abschluss eines Kauf-, Dienst- oder Werkvertrags gerichtet sind, werden häufig als ›Auftrag‹ getätigt. Gleiches gilt für die ›Aufträge‹ in Form einer Bitte bei unentgeltlichen Gefälligkeiten, die mangels Rechtsbindungswillen auf keiner vertraglichen Grundlage beruhen. Darüber hinaus wird der Begriff des Auftrags auch in Gesetzen nicht einheitlich iSd § 662 verwendet (zB §§ 753, 755 ZPO; §§ 6, 7 II RVG).

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