Gesetzestext

 

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.

A. Regelungsgehalt.

 

Rn 1

§ 671 enthält zwei Instrumente (Widerruf, Kündigung), die zur Beendigung des Auftrags mit Wirkung für die Zukunft führen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt (BGH NJW 91, 2210 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 102/90]). Der Widerruf des Auftraggebers und die Kündigung des Beauftragten können jederzeit erfolgen. Es handelt sich um einseitige, empfangsbedürftige, gestaltende Willenserklärungen, deren Abgabe an keine Form oder Frist gebunden ist. Macht der Beauftragte von seinem Kündigungsrecht ohne Rücksicht auf die Interessen des Auftraggebers (zur Unzeit) und ohne wichtigen Grund Gebrauch, hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 671 II 2). Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt auch dann erhalten, wenn der Beauftragte auf die Kündigung verzichtet hat (§ 671 III). Eine gesetzliche Verweisung auf § 671 I gibt es nicht. Anderes gilt für § 671 II und III (§§ 712 II – beachte nF zum 1.1.24 § 715 VI, § 2226 3); § 675 verweist lediglich auf § 671 II. Sonderregelungen sind zu beachten (§ 775); für die Vollmacht gilt § 168 1.

B. Widerruf des Auftraggebers.

 

Rn 2

Die Beendigung des Auftrags durch jederzeitigen Widerruf des Auftraggebers ist wegen der Fremdnützigkeit des zu besorgenden Geschäfts und der damit verbundenen Vertrauensstellung des Beauftragten gerechtfertigt (BGH WM 71, 956; ausf Grundmann AcP 198, 457, 481). Der Widerruf unter einer Bedingung ist entgegen den allgemeinen Regeln für Gestaltungsrechte grds zulässig (hM: MüKo/Schäfer § 671 Rz 8 (mit Differenzierung); Soergel/Beuthien § 671 Rz 6; BeckOKBGB/Fischer § 671 Rz 3). Nach vollständiger Ausführung des Geschäfts durch den Beauftragten ist ein Widerruf nicht mehr möglich (BGHZ 17, 317). Eine Disposition über das Widerrufsrecht (zB Verzicht) ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Auftrag ganz überwiegend den Interessen des Auftraggebers dient (RGZ 160, 122; BGH WM 71, 956 [BGH 13.05.1971 - VII ZR 310/69]). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt § 671 III entspr. Bereits erfolgte Verfügungsgeschäfte werden durch den Widerruf nicht beeinträchtigt.

C. Kündigung des Beauftragten.

 

Rn 3

Für die Kündigung gelten im Grundsatz die gleichen Regeln, was wegen der Unentgeltlichkeit des Auftrags gerechtfertigt erscheint. Die ordentliche Kündigung muss so gewählt werden, dass der Auftraggeber anderweitig Fürsorge für das Geschäft treffen kann (zB anderer Sicherungsgeber, BGH WM 72, 661). Eine zur Unzeit erklärte Kündigung ist gleichwohl wirksam, verpflichtet aber zum Schadensersatz (§ 671 II 2). IdR geht der Anspruch auf den Vertrauensschaden und nur ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse, dabei ist die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Kündigung zu berücksichtigen (MüKo/Schäfer § 671 Rz 20; BeckOKBGB/Fischer § 671 Rz 8). Das gilt nicht für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes bestimmt sich nach § 314 I 2. Ein Verzicht auf die Kündigung aus wichtigem Grund ist nicht möglich (§ 671 III).

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