Rn 2

Die Regelung in § 675d richtet sich an Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer. Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten sind bestimmte Informationspflichten grds unentgeltlich zu erfüllen. Was unter Zahlungsdienstleistern zu verstehen ist, bestimmt § 1 ZAG. Zahlungsdienstleister sind zunächst Kreditinstitute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind. Ferner sind Zahlungsdienstleister iSd Norm E-Geld-Institute, die im Inland zum Geschäftsbetrieb berechtigt sind, aber auch Bund, Länder und Gemeinden, wenn sie nicht hoheitlich tätig sind, die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank sowie andere Zentralbanken in der Europäischen Union oder den anderen Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln, und andere Zahlungsinstitute.

 

Rn 3

Die genannten Zahlungsdienstleister haben die Informationspflichten bei der Erbringung von Zahlungsdiensten zu erfüllen. Die Zahlungsdienste sind in § 1 I ZAG positiv und in § 2 IX ZAG negativ umschrieben. Zahlungsdienste mit entsprechenden Informationspflichten sind danach das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften, die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments, das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung, das Zahlungsauthentifizierungsgeschäft, das digitalisierte Zahlungsgeschäft und das Finanztransfergeschäft sowie Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste.

I. Informationspflichten.

 

Rn 4

Die Informationspflichten sind durch den Verweis in I auf Art 248 §§ 1–19 EGBGB bestimmt. Neben den Informationen selbst ist dort auch die Art und Weise der Information geregelt. Daher wird in § 675d der Begriff der Unterrichtung als Oberbegriff verwendet. Zur Unterrichtung kommt nach den Vorgaben der Richtlinie neben der ›Mitteilung‹ oder ›Übermittlung‹ das ›Zugänglichmachen‹ in Betracht. Bei der Mitteilung geht es um die unaufgeforderte Übermittlung der Informationen vom Zahlungsdienstleister an den Nutzer zum entsprechend vorgegebenen Zeitpunkt (zB elektronisches Postfach). Das Zugänglichmachen hingegen erfordert eine Mitwirkung des Nutzers. Dieser muss sich die bereitgestellte Information durch aktive Beteiligung verschaffen. Neben der ausdrücklichen Anforderung sind auch das Einloggen in eine Mailbox oder die Nutzung einer Kontokarte zum Ausdruck ausreichend. Das Zugänglichmachen kann daher mit zur Verfügung stellen gleichgesetzt werden.

 

Rn 5

Die Informationspflichten, die nach der Verweisung in I zu erfüllen sind, lassen sich einteilen in solche, die den Zahlungsdiensterahmenvertrag (§§ 311) betreffen, und solche, die Einzelzahlungsverträge betreffen (§§ 12–16), sowie Informationspflichten von Zahlungsempfängern und Dritten (§§ 1719). Innerhalb der einzelnen Verträge lassen sich vorvertragliche Informationspflichten von anderen Informationspflichten unterscheiden. Vorab ist allgemein geregelt, dass die besonderen Informationspflichten für Zahlungsdienste auch bei gleichzeitig vorliegenden Fernabsatzverträgen grds einzuhalten sind (§ 1). Ferner ist als Sprache für die Unterrichtung allgemein festgelegt, dass die Amtssprache des Staates maßgebend ist, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird. Die Parteien haben aber die Möglichkeit, eine andere Sprache für die Unterrichtung zu vereinbaren (§ 2). Daneben müssen die Informationen dem Transparenzgebot ausreichend Rechnung tragen. Im Hinblick auf die Form ist zu beachten, dass für Informationen in Bezug auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag die Form auf einem dauerhaften Datenträger vorgeschrieben ist (§ 3), während bei Einzelzahlungsverträgen die Form (Papier oder dauerhafter Datenträger) nur bei Informationen auf Verlangen des Nutzers von Zahlungsdiensten vorgeschrieben ist (§ 12). Ferner sind die Informationspflichten in Bezug auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag regelmäßig durch Mitteilung zu erfüllen, während in Bezug auf Einzelzahlungsverträge Informationen regelmäßig zur Verfügung zu stellen sind.

 

Rn 6

Inhaltlich geht es bei den Informationspflichten im Vorfeld der Verträge um Angaben zum Zahlungsdienstleister, die zu erbringenden Zahlungsdienste mit Ausführungsfristen, Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister, die Schutz- und Abhilfemaßnahmen, also insb die Haftung, die Angaben zu Änderungen der Bedingungen und Kündigungsmöglichkeiten. In Bezug auf Einzelzahlungsverträge sind die Informationen konkret auf den Zahlungsdienst bezogen zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Vertragsdurchführung sollen die Informationen die Transparenz der Vorgänge fördern und die Kontrollmöglichkeit verbessern (zB zugeordnete Kennung, Betrag, Entgelte, Wertstellung). Für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld sind Erleichterungen vorgesehen.

 

Rn 7

Die Informationspflichten für Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformations...

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