Gesetzestext

 

(1) 1Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. 2Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,

1. mit dem nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können,
2. das eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro hat oder
3. das Geldbeträge speichert, die zu keiner Zeit 150 Euro übersteigen.

3In den Fällen der Nummern 2 und 3 erhöht sich die Betragsgrenze auf 200 Euro, wenn das Kleinbetragsinstrument nur für inländische Zahlungsvorgänge genutzt werden kann.

(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass

1. der Zahlungsdienstleister Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in § 675g Absatz 1 vorgesehenen Form anbieten muss,
2. § 675l Absatz 1 Satz 2, § 675m Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 sowie Satz 2 und § 675v Absatz 5 nicht anzuwenden sind, wenn das Kleinbetragsinstrument nicht gesperrt oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann,
3. die §§ 675u, 675v Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 675w und 676 nicht anzuwenden sind, wenn die Nutzung des Kleinbetragsinstruments keinem Zahlungsdienstnutzer zugeordnet werden kann oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die in dem Kleinbetragsinstrument selbst angelegt sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war,
4. der Zahlungsdienstleister abweichend von § 675o Absatz 1 nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht,
5. der Zahler abweichend von § 675p den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung oder nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, oder
6. andere als die in § 675s bestimmten Ausführungsfristen gelten.

(3) 1Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. 2Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.

A. Überblick.

 

Rn 1

Die sehr dichten Regelungen für Zahlungsdienste, die im Grundsatz nicht zur Disposition der Parteien stehen, sind in Bagatellfällen nicht zwingend erforderlich. Neben Bereichsausnahmen im Fall von E-Geld (insoweit sind die Haftungsregeln für nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch teilweise nicht anwendbar) können Vereinbarungen bei Kleinbetragsinstrumenten in erweitertem Umfang getroffen werden. Auf diese Weise sollen bei Geschäften zu niedrigen Preisen im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen kostengünstige und benutzerfreundliche Zahlungsinstrumente zur Verfügung stehen (zB Geldkarte). Die Ausnahmen und Vereinbarungsmöglichkeiten können die Verwendung solcher Instrumente fördern bzw ermöglichen. Um die Risiken für die Nutzer in Grenzen zu halten, wurden die Regelungen auf Kleinbetragsinstrumente beschränkt bzw ein Höchstbetrag festgelegt. Die Norm setzt Teile der Art 44 u 63 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

B. Regelungen.

 

Rn 2

Die Norm befasst sich mit den Ausnahmen von den Regelungen des Untertitels für Kleinbetragsinstrumente und E-Geld, die vom Anwendungsbereich der Normen aber umfasst sind (§ 675c Rn 7). Die Festlegung, was unter einem Kleinbetragsinstrument zu verstehen ist, erfolgt in I. Erwartungsgemäß erfolgt die Grenzziehung nach Betragszahlen. II eröffnet den Vertragsparteien die Möglichkeit, bei der Nutzung der Instrumente von zahlreichen Vorschriften des Untertitels abweichende Vereinbarungen zu treffen. In Bezug auf das E-Geld enthält III einen Anwendungsausschluss. Der Ausschluss betrifft die Haftungsregeln über nicht autorisierte Zahlungen und Missbrauch im Bereich bis 200 Euro, wenn keine Sperrmöglichkeit besteht.

I. Kleinbetragsinstrument.

 

Rn 3

Kleinbetragsinstrumente sind Gegenstand eines Zahlungsdienstevertrags. Es handelt sich dabei um Mittel, die für Zahlungsvorgänge mit bestimmten Betragsgrenzen eingesetzt werden. Ein Kleinbetragsinstrument liegt vor, falls mit einem Mittel nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 Euro ausgelöst werden können. Ferner sind solche Instrumente erfasst, die eine Ausgabenobergrenze von 150 Euro haben. Darüber hinaus liegt ein Kleinbetragsinstrument auch vor, wenn mit dem Mittel Geldbeträge von nicht mehr als 150 Euro gespeichert werden können. Instrumente idS sind daher pre- und postpaid-Produkte, aber auch an ein Zahlungskonto gebundene Produkte. Kleinbetragsinstrument kann auch E-Geld (kartenbasiert oder serverbasiert) sein. Denn dabei handelt es sich um Werteinheiten in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, die auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben werden und von Dritten als Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein (§ 1 II ZAG). Voraussetzung ist allerdings insoweit, dass die Höchstbeträge nicht überschritten werden.

 

Rn 4

Um eine Umstellung der in Deutschland in Umlauf be...

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