Rn 3

Den Besonderheiten der einzelnen Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden (›Pull‹-Zahlungen), trägt II Rechnung. Dabei wird die Lastschrift anders als die anderen Zahlungsvorgänge behandelt (2). Die Anwendbarkeit der Regelung setzt die Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger bzw Zahlungsauslösedienstleister voraus. Nicht darunter fällt die Erteilung einer Einzugsermächtigung, da insoweit kein widerrufsfähiger Zahlungsauftrag des Zahlers an den Zahlungsdienstleister vorliegt. In den Fallgruppen des II, also vom Zahlungsempfänger ausgelöst oder über den Zahlungsempfänger (zB Kartenzahlung) bzw. vom Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst einerseits und Lastschrift andererseits, sind von I abweichende Zeitpunkte für die Unwiderruflichkeit des Zahlungsauftrags geregelt.

 

Rn 4

Zahlungsvorgänge, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden und keine Lastschriften sind, sind ab dem Zeitpunkt unwiderruflich, ab dem der Zahler dem Zahlungsempfänger die Grundlage für den Zahlungsvorgang übermittelt hat. Grundlage kann die Zustimmung (Autorisierung) oder der Zahlungsauftrag sein. Die Übermittlung setzt den Zugang beim Zahlungsempfänger voraus. Der Zeitpunkt ist ggü I vorverlagert. Damit wird den Kreditkarten- oder POS-Zahlungen Rechnung getragen. Von der Unwiderruflichkeit ist die Wirksamkeit des Zahlungsauftrags zu unterscheiden: Sie tritt erst mit Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister des Zahlers ein.

 

Rn 5

Hat der Zahler seine Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister erteilt und erst dieser den Zahlungsauftrag an den kontoführenden Zahlungsdienstleister weiterleitet, kann der Zahler den Zahlungsauftrag schon dann nicht mehr widerrufen, wenn er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt hat. Diese Zustimmung ist erteilt, sobald sie gegenüber dem Zahlungsauslösedienstleister wirksam geworden, dh ihm zugegangen ist (§ 130 I).

 

Rn 6

Bei Lastschriften, also einem vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgang zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers in Form der SEPA-Lastschrift oder Einzugsermächtigungs- bzw Abbuchungslastschrift, dem dieser ggü dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister zustimmt, besteht eine deutlich längere Widerrufsmöglichkeit. Der Zahler kann den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstages, der dem vereinbarten Fälligkeitstag vorangeht, widerrufen. Der Erstattungsanspruch nach § 675x bleibt davon unberührt. Ein verspäteter Widerruf darf nicht zur Rückbelastung führen. Ggü dem Zahlungsempfänger droht ansonsten ein Anspruch nach § 826.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge