Rn 2

I normiert die Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers, aber auch für jede zwischengeschaltete Stelle, den Zahlungsbetrag ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. Der Zahlungsbetrag wird dabei in der Norm legal definiert und ist der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist. Weder der Zahlungsdienstleister des Zahlers noch eine an der Ausführung eines Zahlungsauftrags beteiligte zwischengeschaltete Stelle ist zu Abzügen vom Zahlungsbetrag berechtigt. Die Regelung schließt nicht aus, dass der Zahlungsdienstleister vom Zahler ein Entgelt verlangen kann (§ 675f V). Dies darf aber nicht über die Kürzung des Zahlungsbetrags erhoben werden, sondern ist gesondert in Rechnung zu stellen. Auf bestimmte Zahlungsvorgänge mit Drittstaatenbezug ist die Regelung nicht anwendbar (§ 675e II).

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