Gesetzestext

 

(1) 1Die beteiligten Zahlungsdienstleister sind berechtigt, einen Zahlungsvorgang ausschließlich anhand der von dem Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenkennung auszuführen. 2Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dieser Kundenkennung ausgeführt, so gilt er im Hinblick auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Zahlungsempfänger als ordnungsgemäß ausgeführt.

(2) Eine Kundenkennung ist eine Abfolge aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto für einen Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann.

(3) Ist eine vom Zahler angegebene Kundenkennung für den Zahlungsdienstleister des Zahlers erkennbar keinem Zahlungsempfänger oder keinem Zahlungskonto zuzuordnen, ist dieser verpflichtet, den Zahler unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm gegebenenfalls den Zahlungsbetrag wieder herauszugeben.

A. Regelung.

 

Rn 1

Die Regelung beschäftigt sich mit dem Umgang mit einer Kundenkennung und definiert den Begriff (II). In der Zahlungsdiensterichtlinie ist insoweit von einem ›Kundenidentifikator‹ die Rede. Die Norm erlaubt zunächst Zahlungsvorgänge ausschließlich auf der Grundlage einer Kundenkennung auszuführen. Weitere Angaben sind zur Identifikation des Zahlungsempfängers nicht erforderlich, werden aber auch nicht geprüft. Damit sollen die kurzen Ausführungsfristen (§ 675s) ermöglicht werden. Was unter einer Kundenkennung zu verstehen ist, legt II fest. Ist die Ausführung eines Zahlungsvorgangs aufgrund der mitgeteilten Kennung erkennbar nicht möglich, besteht eine unverzügliche Informationsverpflichtung (III). Der Zahlungsbetrag ist, falls eine Belastung schon vorgenommen wurde, herauszugeben. Die Norm setzt Art 88 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Ausführung mit Kundenkennung.

 

Rn 2

I erlaubt die Ausführung von Zahlungsvorgängen durch Zahlungsdienstleister ausschließlich anhand der angegebenen Kundenkennung. Aufgrund der Kundenkennung kann ein Zahlungsdienstnutzer zweifelsfrei erkannt werden. Wird die Kundenkennung verwendet, die der Zahlungsdienstnutzer zur Identifikation des Zahlungsempfängers angegeben hat, und der Zahlungsvorgang entspr ausgeführt, gilt die Ausführung des Zahlungsauftrags in Bezug auf den durch die Kundenkennung bezeichneten Empfänger als ordnungsgemäß. Die Haftung wegen mangelhafter Ausführung ist insoweit ausgeschlossen (§ 675y V). Ein Abgleich der Kundenkennung mit anderen Daten ist bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs nicht mehr Pflicht des Zahlungsdienstleisters. Das gilt auch dann, wenn der Nutzer neben der Kundenkennung weitere Angaben macht, aus denen sich ein Fehler hätte erkennen lassen. Die Zahlungsdienstleister, auch die zwischengeschalteten Stellen, dürfen sich für die Ausführung auf die Kundenkennung beschränken. Die vollautomatische Bearbeitung ist daher möglich (vgl Rösler/Werner BKR 09, 10). Im Fall von Fehlern mit der Wirkung des I 2 steht dem Zahler nur ein Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger zu.

II. Kundenkennung.

 

Rn 3

II definiert den Begriff der Kundenkennung. Es handelt sich insoweit um eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die den Zahlungsdienstnutzer oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei bezeichnen. Die Kennung wird vom Zahlungsdienstleister zur Verfügung gestellt. Eine solche Kennung ist etwa die ›IBAN‹ (International Bank Account Number) und ›BIC‹ (Bank Identifier Code) beim SEPA-Lastschriftmandat bzw der SEPA-Überweisung. Damit sind voll automatisierte Verfahren zum Datenaustausch zwischen Banken verschiedener Staaten möglich und der Zahlungsdienstnutzer ist eindeutig zu identifizieren. Für verschiedene Zahlungsverfahren können für einen Zahlungsdienstnutzer auch unterschiedliche Kundenkennungen festgelegt werden.

III. Unterrichtung.

 

Rn 4

Kann der vom Zahlungsdienstnutzer für den Zahlungsvorgang angegebenen Kundenkennung erkennbar weder ein Zahlungsempfänger noch ein Zahlungskonto zugeordnet werden, ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers verpflichtet, den Zahler unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) darüber zu unterrichten. Erkennbar ist die Unmöglichkeit der Zuordnung für den Zahlungsdienstleister, wenn sie das Ergebnis einer standardmäßigen automatisierten Überprüfung ist. Ausreichend ist dabei, dass der Zahlungsdienstleister alles in seiner Macht stehende unternimmt, um die Unterrichtung des Nutzers herbeizuführen. Regelmäßig werden die Parteien über das Kommunikationsmittel für derartige Fälle Abreden getroffen haben. Anderenfalls steht dem Zahlungsdienstleister jedes sachgerechte Mittel zur Verfügung.

 

Rn 5

III ist darüber hinaus Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Zahlungsbetrags an den Zahler. Wurde der Zahlungsbetrag dem Zahler bereits belastet und kann der Zahlungsvorgang wegen des Fehlers in der angegebenen Kundenkennung nicht ausgeführt werden, ist der Zahlungsbetrag herauszugeben. Eine valutarische Korrektur kommt dagegen nicht in Betracht, da der Zahler die Ursache für die Weit...

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