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Nur im Fall eines autorisierten Zahlungsvorgangs entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gegen den Zahler. Der Ersatzanspruch selbst ergibt sich aus § 670. Die Aufwendungen des Zahlungsdienstleisters des Zahlers in Form des Zahlungsbetrags können nicht ersetzt werden, wenn es an der Autorisierung durch den Zahler fehlt. Eine Autorisierung liegt nur vor, wenn eine Zustimmung des Zahlers in Form der Einwilligung oder Genehmigung erteilt wurde (§ 675j I). Ein wirksamer Widerruf der Zustimmung führt ebenfalls zu einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang (§ 675j II). Bei einem Missbrauch einer Kreditkarte durch Dritte liegt keine Autorisierung vor, so dass ein Aufwendungsersatzanspruch entfällt (entspr § 676h aF). Bei der Verwendung von Zahlungsinstrumenten sind die besonderen Pflichten nach § 675l zu beachten, deren Verletzung aber zu Schadensersatzansprüchen führen können (§ 675v). Schadensersatzansprüche sind auch in anderen Fällen nicht ausgeschlossen.

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