Rn 5

Wird ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers ausgeführt, besteht ein Erstattungsanspruch des Zahlers (etwa Widerruf einer Einzugsermächtigung im Zeitfenster des § 675p II). Der Erstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und nicht abdingbar. Wird ein Zahlungskonto durch Belastungen verändert (auch Kontokorrent), führt der Anspruch auf Erstattung ferner zur rückwirkenden Berichtigung des Kontos. Das Zahlungskonto ist auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die nicht autorisierte Belastung befunden hätte. Es ist eine valutarische Berichtigung vorzunehmen. Ist der vom Zahler verfolgte Zweck gleichwohl eingetreten, kann die Geltendmachung gegen § 242 verstoßen. Der Zahlungsdienstleister hat gegen den Zahlungsempfänger die Möglichkeit der (Nichtleistungs-)Kondiktion (BGH NJW 15, 2725; WM 15, 1631).

 

Rn 6

Der Erstattungsanspruch ist unverzüglich zu erfüllen. Die Fälligkeit tritt folglich ein, nachdem der Zahlungsdienstleister eine ›ohne schuldhaftes Zögern‹ durchzuführende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen abgeschlossen hat. Die Regelung enthält insoweit eine objektive Höchstfrist von zwei Geschäftstagen. Die Höchstfrist endet am folgenden Geschäftstag, nachdem der Zahlungsdienstleister Kenntnis davon erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang nicht autorisiert ist, oder ihm dies angezeigt wurde.

 

Rn 7

Die Höchstfrist von zwei Geschäftstagen gilt allerdings dann nicht, wenn der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht hat, dass ein betrügerisches Verhalten des Zahlers selbst (Versuch reicht aus) vorliegt, und er diese Gründe der zuständigen nationalen Behörde schriftlich mitgeteilt hat. In diesem Fall gilt nicht die Höchstfrist, sondern eine Frist zur unverzüglichen Prüfung des Vorgangs und ggf zur anschließenden Erfüllung des Erstattungsanspruchs. Der Erstattungsanspruch ist dann nicht fällig, bevor der Zahlungsdienstleister nicht die Gelegenheit hatte, die Berechtigung des Anspruchs einer ›ohne schuldhaftes Zögern‹ durchgeführten Prüfung zu unterziehen. Nur wenn sich der angezeigte Betrugsverdacht nicht erhärtet, tritt die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs endgültig ein. Bei der Anzeige des Betrugsverdachts handelt es sich lediglich um eine Obliegenheit, der der Zahlungsdienstleister im eigenen Interesse nachkommen sollte, um die Fälligkeit des Erstattungsanspruchs weiter hinaus zu schieben.

 

Rn 8

Auch wenn eine nicht autorisierte Zahlung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst wurde, bleibt der kontoführende Zahlungsdienstleister zur Erstattung des Betrags verpflichtet (S 5). Dies gilt gegenüber dem Zahler unabhängig davon, ob die Ursache für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang im Verantwortungsbereich des kontoführenden Zahlungsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters liegt. Dem kontoführenden Zahlungsdienstleister wird dadurch die Haftung für einen Dritten auferlegt, den er selbst nicht in die vertraglichen Beziehungen eingeschaltet hat und dem er den Zugriff auf das Zahlungskonto des Zahlers auch nicht verwehren kann (§ 651f III). Die Haftung wird durch einen Regressanspruch des kontoführenden Zahlungsdienstleisters gegen den Zahlungsauslösedienstleister ausgeglichen (§ 676a I). Andererseits wird im Verhältnis zum Zahler der Zahlungsauslösedienstleister nicht in die Haftung einbezogen.

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