Rn 1

Die Regelung begründet in bestimmten Fällen auch für autorisierte Zahlungsvorgänge einen Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Vom Anwendungsbereich der Norm sind allerdings nur Zahlungsvorgänge erfasst, die vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßen wurden (sog Pull-Zahlungen). Ein aufgrund der Autorisierung zunächst bestehender und umgesetzter Aufwendungsersatzanspruch des Zahlungsdienstleisters wird durch den Erstattungsanspruch korrigiert. Falls ein Zahlungskonto für den Zahler geführt wird, ist der Betrag auf dem Konto wieder gutzuschreiben. Dabei ist der Erstattungsbetrag dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen. Das Vorliegen der Bedingungen für den Erstattungsanspruch hat der Zahler nachzuweisen. Die Regelung erfasst zB Kreditkartenzahlungen und vergleichbare Fälle, das Abbuchungsauftragsverfahren sowie die SEPA-Basis- und Firmenlastschrift (vgl § 675j Rn 3). II schreibt allerdings für SEPA-Basislastschriften und grds auch für die SEPA-Firmenlastschriften ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die Regelung ist im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister abdingbar, wenn der Zahler Unternehmer ist (§ 675e IV). Bei SEPA-Firmenlastschriften kann der Zahlungsdienstnutzer in der Praxis daher keine Erstattung des seinem Konto belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Auf die Person des Zahlungsempfängers kommt es dabei nicht an. Nach III kann der Erstattungsanspruch durch Vereinbarung unter bestimmten Umständen ausgeschlossen werden. IV enthält eine Ausschlussfrist für den Erstattungsanspruch des Zahlers. V enthält die Verpflichtung für den Zahlungsdienstleister, den Zahlungsdienstnutzer im Falle der Ablehnung des Erstattungsverlangens auf die Beschwerdemöglichkeiten hinzuweisen. VI legt die nur eingeschränkte Geltung der Regelung bei sog ›one-leg transactions‹ fest. Die Norm setzt Art 76 der Zahlungsdiensterichtlinie um.

I. Erstattungsanspruch.

 

Rn 2

I enthält die Grundlage für den Erstattungsanspruch des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister.

Gerichtet ist der Anspruch auf den gesamten belasteten Zahlungsbetrag, nicht nur auf den unangemessenen Teil. In Betracht kommt der Erstattungsanspruch nur bei Autorisierung und Auslösung des Zahlungsvorgangs über den Zahlungsempfänger. Ferner müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die sich in Nr 1 u Nr 2 finden. Diese weiteren Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zunächst darf im Zeitpunkt der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben worden sein. Das liegt etwa vor, wenn bei Geschäften bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses ein Kartenabdruck blanko erstellt wird, ohne dass ein vollständig ausgefüllter Kartenbeleg vorliegt (zB Autovermietung, Hotel). Gleiches ist bei der telefonischen Vorabmitteilung der Kartennummer der Fall. Darüber hinaus muss der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigen, den der Zahler hätte vernünftigerweise erwarten können. Der Erwartungshorizont des Zahlers soll sich aus seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ergeben. Der Erstattungsanspruch wird daher auf ›Ausreißer‹ beschränkt bleiben. Gründe im Zusammenhang mit dem Währungsumtausch bleiben insoweit außer Betracht, wenn Referenzwechselkurse vereinbart wurden.

 

Rn 3

Der Erstattungsbetrag ist dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen. Diese rückwirkende Erstattung ist allerdings auf den Fall beschränkt, dass der Zahlungsvorgang über ein Zahlungskonto des Zahlers abgewickelt wird. Entfällt die aufgrund einer SEPA-Basislastschrift erfolgte Gutschrift auf dem Gläubigerkonto infolge eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners und kommt es zu einer entspr Rückbelastung des Gläubigerkontos, kann der Zahlungsgläubiger seinen Zahlungsschuldner aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH NJW 22, 2619 [BGH 12.05.2022 - IX ZR 71/21]).

 

Rn 4

Der Zahler ist verpflichtet, die Sachumstände auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters nachzuweisen, die den Erstattungsanspruch begründen. Die Darlegung der Sachumstände soll dem Zahlungsdienstleister die Prüfung der Berechtigung des Erstattungsanspruchs ermöglichen. Auf diesem Wege soll ermöglicht werden, dass das Verlangen des Zahlungsdienstleisters nach Begründung und Nachweis, die durch Nachweise belegte Begründung des Zahlers und schließlich die Entscheidung des Zahlungsdienstleisters über Erstattung oder Ablehnung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Erstattungsverlangens abzuwickeln sind.

II. SEPA-Lastschriften.

 

Rn 5

II sieht für Lastschriften nach der SEPA-Verordnung ein bedingungsloses Erstattungsrecht vor. Die SEPA-Verordnung regelt auf Euro lautende Lastschriften innerhalb der EU. Damit wird das bei SEPA-Basislastschriften bestehende bedingungslose Erstattungsrecht, das bisher lediglich eine vertragliche Grundlage (AGB der Kreditwirtschaft) hatte, gesetzlich festgeschrieben. Im Unterschied zum bedingten Erst...

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