Rn 2

I enthält die Grundlage für den Erstattungsanspruch des Zahlers gegen den Zahlungsdienstleister.

Gerichtet ist der Anspruch auf den gesamten belasteten Zahlungsbetrag, nicht nur auf den unangemessenen Teil. In Betracht kommt der Erstattungsanspruch nur bei Autorisierung und Auslösung des Zahlungsvorgangs über den Zahlungsempfänger. Ferner müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt sein, die sich in Nr 1 u Nr 2 finden. Diese weiteren Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Zunächst darf im Zeitpunkt der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben worden sein. Das liegt etwa vor, wenn bei Geschäften bereits zu Beginn des Vertragsverhältnisses ein Kartenabdruck blanko erstellt wird, ohne dass ein vollständig ausgefüllter Kartenbeleg vorliegt (zB Autovermietung, Hotel). Gleiches ist bei der telefonischen Vorabmitteilung der Kartennummer der Fall. Darüber hinaus muss der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigen, den der Zahler hätte vernünftigerweise erwarten können. Der Erwartungshorizont des Zahlers soll sich aus seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Zahlungsdiensterahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ergeben. Der Erstattungsanspruch wird daher auf ›Ausreißer‹ beschränkt bleiben. Gründe im Zusammenhang mit dem Währungsumtausch bleiben insoweit außer Betracht, wenn Referenzwechselkurse vereinbart wurden.

 

Rn 3

Der Erstattungsbetrag ist dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertzustellen. Diese rückwirkende Erstattung ist allerdings auf den Fall beschränkt, dass der Zahlungsvorgang über ein Zahlungskonto des Zahlers abgewickelt wird. Entfällt die aufgrund einer SEPA-Basislastschrift erfolgte Gutschrift auf dem Gläubigerkonto infolge eines Erstattungsverlangens des Zahlungsschuldners und kommt es zu einer entspr Rückbelastung des Gläubigerkontos, kann der Zahlungsgläubiger seinen Zahlungsschuldner aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen (BGH NJW 22, 2619 [BGH 12.05.2022 - IX ZR 71/21]).

 

Rn 4

Der Zahler ist verpflichtet, die Sachumstände auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters nachzuweisen, die den Erstattungsanspruch begründen. Die Darlegung der Sachumstände soll dem Zahlungsdienstleister die Prüfung der Berechtigung des Erstattungsanspruchs ermöglichen. Auf diesem Wege soll ermöglicht werden, dass das Verlangen des Zahlungsdienstleisters nach Begründung und Nachweis, die durch Nachweise belegte Begründung des Zahlers und schließlich die Entscheidung des Zahlungsdienstleisters über Erstattung oder Ablehnung innerhalb von zehn Tagen nach Zugang des Erstattungsverlangens abzuwickeln sind.

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