Rn 15

Die verschuldensunabhängige Haftung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers ist ausgeschlossen, wenn die Ausführung des Zahlungsauftrags aufgrund der fehlerhaften Kundenkennung nicht erfolgreich oder fehlerhaft war. Dabei spielt es keine Rolle, welcher Zahlungsdienstnutzer die falsche Kundenkennung in den Zahlungsauftrag eingebracht hat. Das kann der Zahler, aber bei Auslösung des Zahlungsvorgangs vom oder über den Zahlungsempfänger auch dieser gewesen sein. Die Kundenkennung ist fehlerhaft, wenn sie nicht den vorgesehenen Zahlungsempfänger identifiziert. Hintergrund ist § 675r I, der für die korrekte Ausführung allein auf die Kundenkennung abstellt. Im Hinblick auf andere (zusätzliche) Informationen besteht keine Prüfpflicht, folglich kann daran auch keine verschuldensunabhängige Haftung angeknüpft werden.

 

Rn 16

Der Haftungsausschluss führt zu einer anderen Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters, die aber bei entspr Vereinbarung gesondert zu vergüten ist. Der Zahlungsdienstleister muss sich im Rahmen seiner Möglichkeiten um die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags bemühen. Hat der unberechtigte Empfänger den Zahlungsbetrag erlangt, kann das Bemühen (zB Mitteilung oder Anfrage) etwa darin bestehen, von möglichen Stornierungen im Verhältnis unberechtigter Empfänger und dessen Zahlungsdienstleister Gebrauch zu machen. Darüber hinaus ist der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags erforderlichen Informationen mitzuteilen. Ist die Wiedererlangung des Geldbetrags nicht möglich, kann der Zahler mit einem schriftlichen Antrag von seinem Zahlungsdienstleister verlangen, dass dieser ihm alle verfügbaren Informationen mitteilt, damit er einen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags geltend machen kann. Darunter kann ggf, sofern erforderlich, auch die Adresse des Zahlungsempfängers fallen (BTDrs 158/17, 205).

 

Rn 17

Als gesetzlich geregelte Ausnahme iSd § 675f IV 2 sieht III 5 die Möglichkeit vor, ein Entgelt für die Bemühungen des Zahlungsdienstleisters zu vereinbaren. Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

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