Gesetzestext

 

Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.

 

Rn 1

In engem Zusammenhang mit der Haftung nach §§ 675y, 675z steht die Regelung in § 676. Kommt es zwischen Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister zum Streit darüber, ob ein Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, liegt die Beweislast zunächst beim Zahlungsdienstleister. Dieser hat Mindestanforderungen nachzuweisen. Dabei geht es um die ordnungsgemäße Aufzeichnung des Zahlungsvorgangs und dessen ordnungsgemäße Verbuchung. Darüber hinaus hat der Zahlungsdienstleister auch nachzuweisen, dass keine beeinträchtigende Störung bei der Ausführung des Zahlungsvorgangs vorlag. Gelingt dem Zahlungsdienstleister der Nachweis nicht, ist von einem nicht ordnungsgemäß ausgeführten Zahlungsvorgang auszugehen. Gelingt der Nachweis, liegen zumindest die Mindestanforderungen vor. Die Beweislast richtet sich darüber hinaus nach den allgemeinen Regeln. Bei Ansprüchen des Zahlungsdienstnutzers hat dieser die Beweislast, falls trotz Erfüllen der Mindestanforderungen ein nicht ordnungsgemäß ausgeführter Zahlungsvorgang geltend gemacht wird. Die Norm setzt Art 72 I der Zahlungsdiensterichtlinie um.

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