Gesetzestext

 

1Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen, so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt ist. 2Ist die Änderung eingetragen, so braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässigkeit beruht.

 

Rn 1

Für die Änderung des Vorstands und für die Vertretungsmacht bzw Beschlussfassung (§ 70) schafft das Vereinsregister negative Publizität, dh Dritte können zwar nicht darauf vertrauen, dass die Eintragung richtig ist, wohl aber darauf, dass keine Änderungen ggü den eingetragenen Vertretungsverhältnissen eingetreten sind (MüKo/Leuschner Rz 1). Dritter ist jeder von der Eintragung nicht selbst Betroffene, auch ein Vereinsmitglied, das zB an ein nicht mehr amtierendes Vorstandsmitglied seinen Beitrag zahlt (Soergel/Hadding Rz 7), nicht aber ein vom bisherigen Vorstand beauftragter Rechtsanwalt im Hinblick auf die Prozessvollmacht (BGH NJW 21, 2360 = WuB 22, 112 m Anm Schöpflin). Beitrittskandidaten schützt § 68 nicht (Brandbg, 11.9.12 – 11 U 80/09). Der Begriff des Rechtsgeschäfts wird weit ausgelegt (auch rechtsgeschäftsähnliche sowie Prozess-, nicht aber unerlaubte Handlungen, MüKo/Leuschner Rz 2). Der Dritte muss gutgläubig sein, darf also die eintragungspflichtige Änderung nicht kennen – bloßes Kennenmüssen schadet nicht. Die Beweislast trägt insoweit der Verein (Frankf Rpfleger 78, 134).

 

Rn 2

Indem sich Dritte die eingetragene Vorstandsänderung entgegenhalten lassen müssen, schützt das Gesetz den Verein. Der Dritte muss die Vorstandsänderung nur dann nicht gegen sich gelten lassen, wenn er sie nicht kennt und ihm insoweit auch keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Fahrlässigkeit scheidet nur dann aus, wenn die Eintragung kurz vor dem Rechtsgeschäft erfolgt ist oder wenn der Dritte sich einen aktuellen Registerauszug vorlegen ließ (jurisPraxK/Otto Rz 6). Dem Dritten obliegt die Beweislast (MüKo/Leuschner Rz 7).

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