Rn 2

Gegenstand eines Verwahrungsvertrags können nur bewegliche Sachen bzw Tiere (§ 90a) sein. Auf die Eigentumsverhältnisse an der hinterlegten Sache kommt es nicht an. Rechte und Grundstücke werden nicht iSd § 688 verwahrt. Die Obhut über Grundstücke kann aufgrund eines Dienstvertrags (§ 611) oder Auftrags (§ 662) erfolgen (BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 2). Im Gegensatz zur Leihe oder Miete steht dem Verwahrer an der übergebenen Sache grds kein Gebrauchsrecht zu (aber Gebrauchspflicht, wenn zur Erhaltung der Sachsubstanz notwendig: s Rn 4), vielmehr trifft ihn eine Obhutspflicht. Die bloße Raumgewährung ist daher Miete oder Leihe (BGHZ 3, 200). In der Pferdehaltung hat die Offen- und Robusthaltung den Charakter eines Mietvertrags, dagegen liegt bei der Pferdepensionshaltung (Sicherheit, Erhaltung, Fütterung und Pflege) ein Verwahrungsvertrag vor (BGH NJW 2020, 328 [BGH 02.10.2019 - XII ZR 8/19]; Oldenb MDR 11, 473 [OLG Oldenburg 04.01.2011 - 12 U 91/10]; Brandbg NJW-RR 06, 1558 [OLG Brandenburg 28.06.2006 - 13 U 138/05]; zu den Rechten im Einzelnen, zB Pfandrecht Häublein NJW 09, 2982). Das Innenverhältnis von Eheleuten, wenn Wertpapiere eines Ehegatten im Wertpapierdepot des anderen Ehegatten geführt werden, bestimmt sich regelmäßig nicht nach Verwahrungsrecht, sondern nach Auftragsrecht (Zweibr FamRZ 20, 916). Während die übernommene Obhut bei der Verwahrung Hauptpflicht ist, stellt sie bei der Leihe oder Miete allenfalls eine Nebenpflicht dar. Solche Nebenpflichten treten auch bei anderen Vertragstypen (zB Dienst- oder Werkvertrag) auf (Obhutspflicht des Arbeitgebers für berechtigterweise eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers: BAGE 9, 31 [BAG 04.02.1960 - 2 AZR 290/57]; des Arbeitnehmers für Sachen des Arbeitgebers: BAG NZA 00, 715 [BAG 02.12.1999 - 8 AZR 386/98]; in der Garderobe eines Vereinsheims abgelegte Sachen: RGZ 103, 265; in eine Ballettschule mitgebrachte Sachen).

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