Rn 6

Die Abgrenzung erfolgt nach dem Gesellschaftszweck. Eine Personenhandelsgesellschaft liegt in den folgenden Konstellationen vor: 1) Der Zweck der Gesellschaft ist auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet (§§ 105 I, 123 II HGB). Gem § 1 II HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb, es sei denn er erfordert nicht nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. 2) Die Gesellschaft betreibt ein Gewerbe und ist zugleich im Handelsregister eingetragen (§§ 2, 3 II HGB). 3) Die Gesellschaft betreibt ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen und ist im Handelsregister eingetragen. 4) Andere Gesellschaften mit nicht-gewerblichem Betrieb nach § 1 II HGB oder Gesellschaften, welche eigenes Vermögen verwalten, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind, vgl § 105 II HGB (BGH NJW 02, 368 [BGH 23.10.2001 - XI ZR 63/01]).

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