Rn 7

Eine Änderung des Gesellschaftszweckes hin zum Betrieb eines Handelsgewerbes führt zur Umwandlung der GbR unter Wahrung ihrer Identität in eine OHG. Dies hat die Konsequenz, dass insb gewerblich tätige Gesellschaften vielfach auch ohne Eintragung in das Handelsregister eine OHG sein können. Gleiches gilt für die OHG/KG in der anderen Richtung bei Wegfall des handelsgewerblichen Zweckes und Nichteintragung ins Handelsregister, und zwar unabhängig vom Willen der Gesellschafter. Ebenso entsteht beim Irrtum der Gesellschafter einer vermeintlichen OHG/KG über den Umfang des Gewerbes eine GbR (BGHZ 10, 91, 97). Im Falle der Beibehaltung eines nichtgewerblichen Betriebes entsteht nur bei Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister eine Personenhandelsgesellschaft, vgl § 105 II HGB. Solange die Voraussetzungen des § 1 II HGB unerfüllt bleiben, kann jederzeit die Löschung der Registereintragung beantragt werden (§§ 105 II 2 iVm 2 II 3 HGB). Der Weg zurück zur GbR bleibt damit offen, solange das Größenmerkmal des § 1 II HGB nicht überschritten wird.

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