Rn 38

Die Außengesellschaft ist frei darin, sich einen Namen zu wählen oder dies nicht zu tun. Mangels Eintragung im Handelsregister sowie Betreibens eines kaufmännischen Gewerbes ist der Name einer GbR jedoch keine Firma iSd § 17 HGB. Bei der Wahl des Namens sind die Gesellschafter unter Beachtung berufs- und wettbewerbsrechtlicher Vorschriften frei. So darf insb keine Verwechslungsgefahr mit einer bereits existierenden Firma oder der Rechtsform einer Partnerschaft bestehen. Entspr Zusätze wie ›und Partner‹ sind aus diesem Grund unzulässig. Dagegen ist der Zusatz ›GbR‹ oder ›Gesellschaft bürgerlichen Rechts‹ nicht zwingend erforderlich. Sonstige Zusätze wie ›ARGE‹ oder ›Konsortium‹ sind zulässig, soweit sie nicht eine Größe oder eine Tätigkeit der Gesellschaft suggerieren, welche ein vollkaufmännisches Gewerbe nahelegen würden. An den Namen der GbR knüpfen ab dem 1.1.24 nach dem MoPeG die Neuregelungen in § 705 III nF und § 707 II Nr 1a nF an.

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