Rn 44

Gleiches wie für Verlobte gilt im Ergebnis für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Konkludent geschlossene Gesellschaften sind nicht schon aufgrund der faktischen Willensübereinstimmung anzunehmen (BGH WM 06, 974, 977; BRHP/Schöne § 705 Rz 178). Insb finden die zur Ehegatten-GbR dargestellten Grundsätze vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe in Art 6 GG sowie der Tatsache, dass sich die Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bewusst gegen dieses Modell entscheiden, keine Anwendung. Eine GbR kann aber vorliegen, wenn die Lebenspartner im Innenverhältnis die Absicht haben, einen über das bloße Zusammenleben hinausgehenden Zweck zu verfolgen. Dies kann insb dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung besteht, einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, welcher nicht lediglich für die Dauer der Partnerschaft gemeinsam genutzt, sondern den Beteiligten nach deren Vorstellung auch gemeinsam gehören soll (BGH NJW 13, 2187 [BGH 08.05.2013 - XII ZR 132/12] Rz 15; 08, 443). Die formale Zuordnung des Gegenstandes zu einem Partner ist dabei unschädlich (BGH NJW 10, 998 [BGH 25.11.2009 - XII ZR 92/06]).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge