Rn 21

Aus der Mitgliedschaft in einer GbR folgen Rechte und Pflichten, die sich iE nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmen. Das mit Gründung der GbR entstehende, über den einzelnen Rechtsgeschäften stehende Rechte- und Pflichtengefüge wird aufgrund der gesamthänderischen Bindung der Beteiligung von dem Grundsatz der gesellschaftlichen Treue geprägt, sowohl ggü der Gesellschaft als auch unter den Gesellschaftern. Aus diesem Charakter des Gesellschaftsverhältnisses als Vertrauensverhältnis folgen die Grundpflichten der allgemeinen Förderpflicht, der Treuepflicht sowie der Pflicht zur gleichmäßigen Behandlung.

1. Treuepflicht.

 

Rn 22

Die Treuepflicht ist die besondere gesellschaftsspezifische Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach § 242. Aufgrund der bereits geschilderten Besonderheiten des gesellschaftlichen Rechtsverhältnisses geht die Treuepflicht über eine bloße Schranke eigener Rechtsausübung hinaus. Sie kann auch Pflichten des Gesellschafters erst begründen, so zB Zustimmungspflichten zu notwendigen Beschlüssen (Rn 14). Wie stark die Treuepflicht auf die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte wirkt, ist für eigennützige und uneigennützige Rechte zu differenzieren. Uneigennützige Rechte hat der Gesellschafter ausschl im Interesse der Gesellschaft, deshalb sind diese in besonderem Maß der gesellschaftlichen Treuepflicht unterworfen. Hierzu zählen zB das Geschäftsführungsrecht, das Widerspruchs- bzw Zustimmungsrecht iRd Geschäftsführung oder das Recht zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis. Diese Rechte werden – soweit gesellschaftliche Belange dies erfordern – ggf vollständig durch die Treuepflicht eingeschränkt. Demgegenüber besteht die Treuepflicht im Bereich der eigennützigen Mitgliedschaftsrechte – Vermögens-, Informations-, Kontroll- und Kündigungsrechte des Gesellschafters – in geringerem Maß. Diese der Wahrung der individuellen Interessen des Gesellschafters dienenden Rechte treten nicht bereits generell, sondern nur in Ausnahmefällen hinter die Interessen der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter zurück, etwa bei Berührung von Gesellschaftsinteressen von überragender Bedeutung und gleichzeitiger Zumutbarkeit des Rechtsverzichts für den betroffenen Gesellschafter (BGH ZIP 16, 1220 f und München ZIP 16,1832 f zur Beschränkung der Stimmausübungsfreiheit). In sonstigen Fällen führt die gesellschaftliche Treuepflicht lediglich zur Verpflichtung des Gesellschafters, bei der Ausübung der eigennützigen Mitgliedschaftsrechte unter möglichster Berücksichtigung der Interessen von Gesellschaft und Mitgesellschaftern zu handeln. Er hat das schonendste Mittel zur Wahrung seiner Interessen zu wählen und dabei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

 

Rn 23

Neben der bloßen Beschränkung mitgliedschaftlicher Rechte kann die Treuepflicht auch konkrete Pflichten der Gesellschafter begründen. Außer der bereits angesprochenen Zustimmungspflicht zu notwendigen Beschlüssen können dies weitere Handlungs- oder Unterlassungspflichten sein. So kann sich auch bei Fehlen einer entspr Regelung im Gesellschaftsvertrag aus der allg Treuepflicht für den geschäftsführenden Gesellschafter ein Wettbewerbsverbot ergeben. Für nicht vertretungsberechtigte Gesellschafter setzt dies dagegen eine entspr vertragliche Vereinbarung voraus. Auch die Pflicht zur Wahrnehmung von Geschäftschancen für die GbR (BGH DtStR 13, 600; WM 12, 1727, 1730) oder die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen folgt aus der Treuepflicht.

 

Rn 24

Bei Verstoß gegen die Treuepflicht wird die Ausübung des Mitgliedschaftsrechtes idR unwirksam sein. Durch die allg Treuepflicht begründete Handlungspflichten kann die Gesellschaft mit einfacher Leistungsklage, deren Vollstreckung sich nach § 894 ZPO richtet, durchsetzen. Unterbleibt eine Leistungsklage, ist es umstr, ob die geforderte Mitwirkungshandlung des Gesellschafters fingiert werden kann. Diese Frage ist insb im Bereich der Zustimmungserfordernisse von praktischer Bedeutung. Die Rspr zieht hier enge Grenzen und fingiert die Zustimmung des sie treuwidrig verweigernden Gesellschafters unabhängig vom Inhalt des Beschlusses nur in Fällen existenzieller Bedeutung für die Gesellschaft (BGH WM 88, 23, 25; 86, 1556, 1557). Hierbei wird va der Notwendigkeit einer schnellen Umsetzung des Beschlusses Bedeutung beigemessen. Einen weiteren Maßstab legt die Rspr lediglich im Bereich von Publikumsgesellschaften an (BGH NJW 85, 974 [BGH 05.11.1984 - II ZR 111/84]). In der Lit wird mehrheitlich danach differenziert, ob die zugrundeliegenden Beschlüsse Grundlagengeschäfte oder die Geschäftsführung betreffen. Nur in ersteren Fällen bedürfe es einer Leistungsklage; bei bloßen Maßnahmen der Geschäftsführung könne auf eine solche auf das Risiko der handelnden Gesellschafter (s § 708 Rn 7) hin verzichtet werden (vgl zum Streitstand MüKo/Schäfer § 705 Rz 247). Eine Klage des treuwidrig widersprechenden Gesellschafters wäre nach dem dolo-agit-Grundsatz als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Durch Verstoß gegen die Treuepflicht...

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