Rn 29

Sozialverpflichtungen sind Ansprüche einzelner Gesellschafter gegen die Gesellschaft, die ihre Grundlage in der Mitgliedschaft selbst haben. Dazu gehören nicht sog Drittverhältnisse (Rn 31), dh Ansprüche aus Rechtsverhältnissen zwischen einem Gesellschafter und der Gesamthand, welche nicht auf dem Gesellschaftsvertrag, sondern anderen Rechtsgrund beruhen. Anspruchsverpflichtet aus der actio pro socio ist die Gesellschaft als teilrechtsfähiges Rechtssubjekt. Bei der prozessualen Geltendmachung ist zwischen vermögenswerten und sonstigen Leistungen zu differenzieren. Bloße Verwaltungsrechte können sowohl ggü der Gesellschaft als auch ggü den einzelnen Mitgesellschaftern geltend gemacht werden, soweit letztere diese tatsächlich und rechtlich erfüllen können (BGH NJW 00, 2276). Dagegen können vermögenswerte Ansprüche vor Liquidation der Gesellschaft nicht gegen die Mitgesellschafter geltend gemacht werden (BGHZ 103, 72), da dies entgegen § 707 zu einer Nachschusspflicht der Gesellschafter führte. Hiervon kann jedoch durch gesellschaftsvertragliche Vereinbarung abgewichen werden. Nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR ist die Klage gegen diese selbst zu richten (BGH WM 08, 738 f). Daneben ist eine Vollstreckung aus einem Titel gegen alle übrigen Gesellschafter in das Gesellschaftsvermögen möglich (BGH NJW 01, 1056, 1060 [BGH 29.01.2001 - II ZR 331/00]); zur Neuregelung durch das MoPeG zum 1.1.24 s insofern § 722 nF. Der Vollstreckungstitel gegen die GbR ist an ihren vertretungsbefugten Geschäftsführer zuzustellen, bei mehreren (so auch bei Gesamtvertretungsmacht aller Gesellschafter) an einen von ihnen (§ 170 III ZPO, BGH DStR 06, 1516 f [BGH 06.04.2006 - V ZB 158/05]).

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