Gesetzestext

 

(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die elektronische Führung des Gesellschaftsregisters, die elektronische Anmeldung, die elektronische Einreichung von Dokumenten sowie deren Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Vorschriften erlassen werden. 2Dabei können sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln sowie die Form zu übermittelnder elektronischer Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bearbeitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(2) 1Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, über das die Daten aus den Gesellschaftsregistern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. 2Die Landesregierung kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. 3Die Länder können ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen. 4Sie können auch eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle eines anderen Landes sowie mit dem Betreiber des Unternehmensregisters eine Übertragung der Abwicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister vereinbaren.

 

Rn 1

Die Verordnungsermächtigung nach § 707d greift der vollständigen Neufassung der §§ 705–740 vor, die iÜ zum 1.1.24 in Kraft tritt. Sie dient der Vorbereitung der mit dem Personengesellschaftsrechtsmordernisierungsgesetz (MoPeG) vorgesehenen Eintragung rechtskräftiger GbR in ein Gesellschaftsregister und gestattet den Landesregierungen, Zuständigkeiten und andere Bestimmungen zum Registerverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln bzw auf die Landesjustizverwaltungen zu delegieren.

 

Rn 2

Durch die detaillierten Vorschriften in §§ 707–707c nF erhält die GbR zum 1.1.24 eine Registerpublizität. Das ist im Recht der GbR ohne Vorläufer und verschafft dem Rechtsverkehr Gewissheit über Haftung und Vertretungsverhältnisse, angelehnt an das Handelsregister als Vorbild. Die Eintragungen genießen eine Art öffentlichen Glauben. Eintragungen sind grds freiwillig, um Aufwand für die GbR zu begrenzen. Ausnahme sind Eintragungen der Gesellschaft als Berechtigte in Objektregistern, insb im Grundbuch. § 733 nF sieht vor, dass die Auflösung einer registrierten GbR zur Eintragung anzumelden ist, ebenso wie nach § 738 nF das Erlöschen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge