Rn 17

Der Gesellschaftsvertrag kann abw vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip bestimmen, dass Entscheidungen der Gesellschafter durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden. Für welche Entscheidungen das Mehrheitsprinzip gilt, ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Auslegungsregeln gem §§ 133, 157 – bei Publikumsgesellschaften nur durch objektive Auslegung – zu ermitteln (BGH DStR 14, 2403 Rz 15 mwN). Die Mehrheit wird iZw nach Köpfen bestimmt (vgl § 709 II für Geschäftsführungsmaßnahmen). Den seit den 50er Jahren entwickelten sog Bestimmtheitsgrundsatz, wonach allgemeine Mehrheitsklauseln nur für gewöhnliche Geschäfte und nicht für Grundlagengeschäfte gelten sollten, hat der BGH zunächst für Publikumsgesellschaften (BGH NJW 76, 958), dann auch für andere Personengesellschaften (BGH WM 07, 501; ZIP 09, 216, 218) in Frage gestellt und inzwischen ganz aufgegeben (BGH NZG 13, 63; DStR 14, 2403). Die Vertragspraxis reagierte auf den Bestimmtheitsgrundsatz durch Abbedingung oder ausf Kataloge, was nun nicht mehr erforderlich ist.

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