Rn 14

Beschlussgegenstände betreffen insb folgende Fallgruppen: 1) Entscheidungen über Geschäftsführungsmaßnahmen; 2) Grundlagengeschäfte, insb Änderungen des Gesellschaftsvertrags (Rn 2); 3) Entscheidungen über die interne Organisation und Willensbildung wie zB Bilanzfeststellung, Gewinnverwendung und Entlastung; 4) weitere durch Gesellschaftsvertrag bestimmte Maßnahmen wie zB Wahl eines Beirats. Grds sind alle Gesellschafterbeschlüsse einstimmig zu fassen, doch werden die Mehrheitsanforderungen in der Praxis durch Gesellschaftsvertrag nach den unterschiedlichen Beschlussgegenständen differenziert (für die Geschäftsführung zB §§ 709 II, 710).

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