Rn 12

§ 709 II setzt eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag voraus und lässt es dann genügen, dass Geschäftsführungsmaßnahmen (Rn 8) mehrheitlich entschieden werden, und zwar mangels abw Vereinbarung nach Köpfen. Notwendig ist absolute Mehrheit der stimmberechtigten Stimmen, so dass Stimmenthaltung oder Nichtbeteiligung an der Abstimmung wie eine Ablehnung wirken (MüKo/Schäfer § 709 Rz 47). Ein positiver Beschl erlaubt die Umsetzung der Maßnahme, an der auch überstimmte Gesellschafter – wie zB bei Gesamtvertretungsbefugnis erforderlich – mitwirken müssen.

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