Rn 19

Inhaltliche oder Verfahrensmängel (BGH WM 14, 999) von Beschlüssen führen nach ganz hM zu ihrer Nichtigkeit nach § 134. Eine bloße Anfechtbarkeit von Beschlüssen kennt das Personengesellschaftsrecht anders als das Kapitalgesellschaftsrecht dagegen nicht (BGH NJW 99, 3113, 3114; Hueck OHG § 11 V 2a; MüKo/Schäfer § 709 Rz 109 f). Werden nichtige Beschlüsse über die Änderung des Gesellschaftsvertrags dennoch umgesetzt, können sie damit nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft (§ 705 Rn 17) im Nachhinein mit Wirkung ex nunc wirksam werden (MüKo/Schäfer § 709 Rz 114 f). In anderen Fällen kann eine ausdrückliche oder konkludente Bestätigung den Mangel heilen oder der Verwirkungseinwand einer Berufung auf den Mangel entgegenstehen. Die Nichtigkeit eines Beschlusses ist durch Feststellungsklage gegen die Gesellschafter, die der beantragten Feststellung widersprechen, geltend zu machen (BGH NJW 99, 3113, 3115). Der Feststellungsklage steht nicht entgegen, dass die Mitgesellschafter erklären, aus dem Beschl derzeit keine Rechte herleiteten zu wollen (BGH DStR 01, 495). Im Falle der Außen-GbR empfiehlt sich heute nach Anerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der GbR vorsichtshalber zugleich Klage auch gegen die GbR selbst. Der Gesellschaftsvertrag kann und wird sinnvollerweise Regeln enthalten, die für die Geltendmachung von Mängeln Verfahren und Ausschlussfristen bestimmen (dazu MüKo/Schäfer § 709 Rz 119). Zur Möglichkeit, unter dem durch das MoPeG reformierten Recht gesellschaftsvertraglich eine Anfechtungsklage einzuführen s Rn 20.

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