Rn 2

Es genügt die Anmeldung durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl (§ 77). Wenn Satzungsvorschriften über die Bildung des Vorstandes geändert werden, bleibt noch der alte Vorstand für die Anmeldung zuständig, notfalls ist nach § 29 vorzugehen (Bremen NJW 55, 1925). Der Vorstand muss der Anmeldung den Änderungsbeschluss in Abschrift (unterschriebenes Versammlungsprotokoll bzw in der satzungsgemäßen Form, KG NZG 15, 1365) und den neuen (auch nichtunterschriebenen, Hamm NJW-RR 10, 1627) Satzungstext beifügen, die geänderten Bestimmungen müssen mit dem Beschl, die unveränderten müssen mit der bisherigen Fassung der Satzung übereinstimmen (München DB 11, 2373).

 

Rn 3

Das Gericht prüft die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung und die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Satzungsänderung (Karlsr NZG 14, 109), auch ob der eingereichte Wortlaut tatsächlich der aktuellen Fassung entspricht (München DB 11, 2373). Die Zweckmäßigkeit, oder ob die Änderung schuldrechtlichen Pflichten des Vereins widerspricht, untersucht das Registergericht dagegen nicht (Karlsr NZG 14, 109 [OLG Karlsruhe 16.10.2013 - 11 Wx 39/13]).

 

Rn 4

Änderungen, die nach §§ 64, 67 Einzutragendes betreffen, müssen in der Eintragung mindestens schlagwortartig klar wiedergegeben werden (Nürnbg MDR 14, 1400; NZG 12, 1155 [OLG Nürnberg 15.08.2012 - 12 W 1474/12]). Bei anderen Satzungsänderungen genügt die Angabe der geänderten Satzungsbestimmung und des Gegenstands der Änderung (§ 3 Nr 4a VRV). Mangels Verweisung auf § 66 I unterbleibt die Bekanntmachung. Seit 1.8.22 verweist Abs 2 auf § 66 insg (s § 66 Rn 1).

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