Leitsatz (amtlich)
Zum Umfang der Prüfungspflicht des Registergerichts bei der Anmeldung einer Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister.
Normenkette
BGB § 33 Abs. 1 S. 2, § 71 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 22.07.2011; Aktenzeichen VR 612) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Ingolstadt - Registergericht - vom 22.7.2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung der Ziff. 1 der Anmeldung vom 9.2. 2011 betreffend der Änderung der Satzung des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
1. Zwar besteht entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht deswegen ein Eintragungshindernis, da die zur Eintragung angemeldete Änderung des § 2 der Satzung nicht mit Zustimmung aller Mitglieder getroffen wurde. Ein solches Zustimmungserfordernis wäre gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB nur dann erforderlich, wenn durch den Beschluss der Mitgliederversammlung der Zweck des Vereins geändert worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.
a) Gemäß § 33 Abs. 1 BGB erfordert nicht jede Satzungsänderung des Vereins die Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins, sondern nur solche, die den Zweck des Vereins ändern (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit kommt dem Erfordernis des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB eine mitglieder-und minderheitenschützende Aufgabe zu (Soergel/Hadding BGB, 13. Aufl., § 33 Rz. 8). Ob eine Satzungsänderung eine Änderung des Vereinszwecks beinhaltet, ist daher aus der Sicht und der Interessenlage des einzelnen Mitglieds zu bestimmen. Das Mitglied soll nicht vor jeder Änderung in der Betätigung des Vereins geschützt werden, sondern nur davor, dass sich der "Charakter des Vereins" (Soergel/Hadding, a.a.O., Rz. 23), also der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit, d.h. die große Linie, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben (BGHZ 96, 245/252), ändert.
b) Zweck des Vereins ist vorliegend der Schutz und die Bewahrung der das Gebiet des A.-J. prägenden Architektur. Dieser wird nach Auffassung des Senats nicht durch die hier inmitten stehende Satzungsänderung in Form der Aufnahme des Zusatzes "und seiner angrenzenden Gebiete" in seinem Kern geändert. Denn durch diesen Zusatz soll erkennbar nicht der Vereinzweck um den Schutz "sonstiger" Architektur in Gebieten, die an den A.-J. angrenzen, erweitert werden (eine solche Unterstützungsmöglichkeit sieht bereits die "Kann-Bestimmung" in Nr. 3 der Satzung vor). Vielmehr bezweckt der Zusatz lediglich den Versuch einer geographischen Eingrenzung solcher Baudenkmäler, die von den Bauformen her von dem Vereinszweck (bereits) erfasst werden.
2. Gleichwohl hat das Registergericht die zur Eintragung angemeldete Satzungsänderung zu Recht zurückgewiesen, da die formellen Eintragungsvoraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Trotz Hinweis durch das Gericht wurde von dem Beschwerdeführer kein den Anforderungen i.S.d. § 71 Abs. 1 Satz 3 und 4 BGB entsprechender vollständiger aktueller Satzungstext eingereicht.
a) Gemäß der Neufassung des § 71 Abs. 1 Satz 3 BGB sind bei einer Satzungsänderung nunmehr der Anmeldung eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. Dabei müssen in dem Wortlaut der Satzung die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen (§ 71 Abs. 1 Satz 4 BGB). In formeller Hinsicht muss daher für einen Vollzug der zur Eintragung angemeldeten Satzungsänderung zusätzlich zum Änderungsbeschluss eine vollständige aktuelle Satzung eingereicht werden, wobei die "Satzungshistorie" korrekt sein muss (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB [2011], § 71 Rz. 2). Dies ist vorliegend, was das Registergericht zutreffend beanstandet hat, nicht der Fall. Der von dem Beschwerdeführer vorgelegte Satzungstext stimmt in den unverändert gebliebenen Teilen nicht mit dem Wortlaut der früheren Satzung vom 8.11.1995 überein und entspricht daher nicht dem aktuellen Satzungstext.
aa) Der vorgelegte Satzungstext gibt nicht die mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8.11.1995 geänderten und weiterhin geltenden Satzungsbestimmungen in § 9 Abs. 3 und 5 ("E. Kurier" anstatt "Tagespresse" bzw. "mindestens 1/10" statt "mindestens zwanzig Mitglieder"), sondern den vor der damaligen Beschlussfassung gültigen Satzungstext wieder.
bb) Da auch rein redaktionelle Änderungen unter den Begriff der Satzungsänderung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 33 Rz. 1), sind zudem die in dem neu eingereichten Satzungstext vorgenommenen Absatznummerierungen in §§ 2, 3, 5, 7, 9 ohne entspreche...