Rn 6

Überschreitet ein Geschäftsführer seine Vertretungsmacht, kommt eine Haftung der GbR unter Anwendung der Grundsätze über die Anscheins- und Duldungsvollmacht in Betracht (vgl § 167 Rn 37 ff), was auch zur akzessorischen Haftung der Gesellschafter führt. Andernfalls gelten die §§ 177–179.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge