Rn 10

Der Inhalt der akzessorischen Haftung richtet sich grds nach der Verpflichtung der Außen-GbR, dh der Gläubiger kann jeden Gesellschafter persönlich primär und sofort auf Erfüllung der Pflichten der GbR in Anspruch nehmen (Erfüllungstheorie, BGH NJW 81, 1095, 1096 [BGH 20.10.1980 - II ZR 257/79]; 87, 2367, 2369), jedenfalls aber haften die Gesellschafter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ausnahmen von der Primärleistungspflicht sind je nach Gestaltung der GbR in Einzelfällen denkbar (dazu MüKo/Schäfer § 714 Rz 44). Und die akzessorische Haftung ermöglicht es nicht, Gesellschafter auf Abgabe einer Willenserklärung der Gesellschaft in Anspruch zu nehmen (BGH WM 08, 738 f). Die Tilgung der Verbindlichkeit durch die GbR oder der Erlass ggü der GbR führen zum Erlöschen der akzessorischen Pflicht der Gesellschafter (aA zum Erlass, allerdings noch auf der Grundlage der Doppelverpflichtungstheorie, BGH WM 75, 974). Bei Insolvenz der Außen-GbR ist entspr § 93 InsO nur der Insolvenzverwalter zur Inanspruchnahme der Gesellschafter berechtigt und Prozesse der Gläubiger gegen Gesellschafter werden unterbrochen (BGH NJW 03, 590, 591 [BGH 14.11.2002 - IX ZR 236/99]).

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