Rn 1

Gem 1 sind nach hM nicht etwa nur Ansprüche (so der Wortlaut), sondern alle aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte der Gesellschafter, also alle individuellen Verwaltungs- und – vorbehaltlich 2 – Vermögensrechte, unübertragbar (sog Abspaltungsverbot). Für Rechte der GbR selbst gilt § 717 nicht. § 717 1 ist zwingend (BGH NJW 52, 178; 62, 738), die Ausnahmen nach 2 sind abdingbar. 1 hindert aber nicht die einvernehmliche Überlassung einzelner Rechte zur Ausübung an Dritte (zB Geschäftsführung und Vertretung kraft Vollmacht), weil die überlassenen Rechte jederzeit wieder entzogen werden können (BGH NJW 62, 738 [BGH 22.01.1962 - II ZR 11/61]). Zu den von § 717 erfassten Verwaltungsrechten der Gesellschafter zählen das Stimmrecht, das Kontrollrecht, die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht, das Recht zur Mitwirkung bei der Liquidation, das Kündigungsrecht und die actio pro socio. Die Vermögensrechte umfassen neben den in 2 genannten auch Ansprüche aus Sozialverpflichtungen der GbR (§ 705 Rn 29). Das Abspaltungsverbot folgt aus dem Wesen der Gesamthand.

 

Rn 2

Nicht erfasst von § 717 sind dagegen Ansprüche eines Gesellschafters aus Drittverhältnissen, weil sie ihren Ursprung nicht in der Mitgliedschaft haben. Bei dem Abspaltungsverbot geht es um das Verbot der Übertragung von Rechten an Nichtgesellschafter. Einer unterschiedlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter, die vorbehaltlich des Schutzes des mitgliedschaftlichen Kernbereichs (§ 709 Rn 18) zulässig ist, steht es nicht entgegen. Zur Stimmbindung s § 709 Rn 15.

 

Rn 3

Bei Treuhand und Unterbeteiligung bleiben die Gesellschafterrechte grds beim Treuhänder bzw Hauptbeteiligten, doch können bei Offenlegung des Rechtsverhältnisses und Zustimmung der Mitgesellschafter auch dem Treugeber bzw Unterbeteiligten ohne Verstoß gegen das Abspaltungsverbot unmittelbare Rechtsbeziehungen zustehen (dazu MüKo/Schäfer § 705 Rz 89 ff und 92 ff). Ob der mit Zustimmung der Mitgesellschafter eingeräumte dingliche Nießbrauch die Überlassung von Verwaltungsrechten zulässt, ist höchst strittig (vgl Soergel/Hadding/Kießling § 717 Rz 18a mwN).

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