Rn 9

Die ordentliche (mangels vertraglicher Abrede fristlos zulässige) Kündigung ist nach § 723 I 1 jederzeit möglich, wenn die GbR unbefristet eingegangen ist. Der unbefristeten GbR steht nach § 724 eine GbR gleich, die auf Lebenszeit eingegangen oder nach Ablauf einer bestimmten Zeit fortgesetzt wurde. Die Befristung der GbR oder ihre Mindestdauer können sich auch konkludent aus dem Gesellschaftszweck (zB Gelegenheitsgesellschaft für einen bestimmten befristeten Zweck) oder dem Inhalt der Beitragsverpflichtungen der Gesellschafter ergeben (dazu MüKo/Schäfer § 723 Rz 23 ff).

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