Gesetzestext

 

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.

 

Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter. (zum 1.1.24)

(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegenüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, aus dem Gesellschaftsvertrag aus dem Zweck der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes.

(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Absatz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.

(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt, ist unwirksam.

A. Anteilspfändung, § 725 Abs 1 Hs 1.

 

Rn 1

Gegenstand der Pfändung durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters ist nach heute hM die Mitgliedschaft als solche (Erman/Westermann § 725 Rz 1; MüKo/Schäfer § 725 Rz 8 ff mwN; aA noch BGH NJW 92, 830, 832), und die Pfändung führt zur Verstrickung der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Vermögensrechte, insb der Gewinnansprüche und des Anspruchs auf den anteiligen Liquidationserlös (BGH ZIP 08, 1629), nicht aber der Forderungen des Gesellschafters aus Drittverhältnissen (§ 705 Rn 31). Unpfändbar ist für den Privatgläubiger dagegen der Anteil an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (Hamm DB 87, 574 [OLG Hamm 22.12.1986 - 15 W 425/86]), womit auch ein Pfändungsvermerk im Grundbuch eines Grundstücks der GbR ausscheidet (Ddorf NZG 04, 415 [OLG Düsseldorf 27.01.2004 - I-3 Wx 376/03]; BayObLG NJW-RR 90, 361).

 

Rn 2

Die Durchführung der Pfändung richtet sich nach § 857 ZPO, und Drittschuldner iSv §§ 829 II 1, 857 ist die Gesellschaft selbst (BGH NJW 86, 1991 [BGH 21.04.1986 - II ZR 198/85]; Erman/Westermann § 725 Rz 2), also die Gesamthand. Folgerichtig genügt die Zustellung an die geschäftsführenden Gesellschafter, bei gemeinschaftlicher Geschäftsführung an einen der geschäftsführenden Gesellschafter (BGH aaO).

 

Rn 3

Die Pfändung bindet den betroffenen Gesellschafter hinsichtlich Verfügungen über seinen Anteil, die das Pfändungspfandrecht beeinträchtigen würden, lässt aber selbst Verwaltungsrechte, die nur mittelbaren Einfluss auf den Anteilswert haben und diesen nicht zum Nachteil der Gläubiger manipulieren, unberührt, ebenfalls sein Recht zur Kündigung (Erman/Westermann § 725 Rz 7; MüKo/Schäfer § 725 Rz 27 f).

B. Gewinnanspruch, § 725 Abs 2.

 

Rn 4

Bereits vor Kündigung der GbR kann der Pfandgläubiger den Gewinnanspruch geltend machen und nach Überweisung dieses Anteils (§ 857 ZPO) oder des Gewinnanspruchs (§ 829 ZPO) von der GbR Zahlung verlangen. Diese Rechte stehen dem Gläubiger über den Wortlaut hinaus auch bezogen auf andere mit dem Anteil verbundene und ohne Kündigung fällige Geldforderungen zu.

C. Fristlose Kündigung, § 725 Abs 1 Hs 2.

 

Rn 5

Zur (fristlosen und nicht durch § 723 II beschränkten) Kündigung nach § 725 I Hs 2 ist der Privatgläubiger des Gesellschafters nach Pfändung des Anteils aufgrund eines rechtskräftigen Schuldtitels berechtigt, wenn nicht die Mitgesellschafter seinen Anspruch nach § 268 abgelöst haben. In den Grenzen der Treuepflicht besteht das Kündigungsrecht auch für den Mitgesellschafter, der einen privaten Anspruch hat (BGH WM 78, 675 f). Das Kündigungsrecht ist unabdingbar. Di...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge