Rn 7

Mit der rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel verfügt der Gesellschafter zu Lebzeiten aufschiebend bedingt auf seinen Tod über den Gesellschaftsanteil zugunsten seines Erben oder eines Dritten. Da es sich um eine rechtsgeschäftliche Verfügung handelt und Verfügungen zugunsten Dritter unzulässig sind, setzt sie die Mitwirkung des Nachfolgers voraus (BGH NJW 77, 1339, 1341 [BGH 10.02.1977 - II ZR 120/75]). Ist der Nachfolger bereits Mitgesellschafter, genügt die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, womit zugleich die Zustimmung zu dieser Nachfolge durch alle anderen Gesellschafter erteilt ist. Andernfalls ist eine gesonderte Vereinbarung mit dem Nachfolger nötig. § 2301 findet gem Abs 2 keine Anwendung, weil die (nur aufschiebend bedingte) Verfügung bereits zu Lebzeiten vollzogen wird (BGH NJW 10, 3232, 3234 [BGH 28.04.2010 - IV ZR 73/08]).

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