Rn 1

Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegenstand (eingehend Staud/v Proff Vor § 741 Rz 10 ff). Dieses dem Vollrecht wesensgleiche Recht wird lediglich beschränkt durch die Rechte der übrigen Teilrechtsinhaber. Das Recht ist ein selbstständiger Vermögensgegenstand, welcher zur Disposition des Inhabers steht, § 747 1. Damit kann er vom Inhaber übertragen werden und ist auch bei ihm pfändbar. Eine Übertragung des Gegenstandes selbst ist dagegen nur gemeinschaftlich möglich, § 747 2.

 

Rn 2

Die Anwendung der §§ 741 ff ist unabhängig vom Entstehungstatbestand der Bruchteilsgemeinschaft. Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, richtet sich das Binnenverhältnis der Beteiligten nach diesen Vorschriften. Es kommen Gesetz und Rechtsgeschäfte, aber auch Realakte als Entstehungstatbestand in Betracht (Grüneberg/Sprau § 741 Rz 2). Ein auf Bildung einer Gemeinschaft gerichteter Wille ist nicht erforderlich. In der Praxis wird die Bruchteilsgemeinschaft überwiegend durch Realhandlungen begründet. Andernfalls wird oft eine Gesellschaft vorliegen. Umstr ist die rechtliche Natur der Bruchteilsgemeinschaft. Überwiegend wird angenommen, dass diese selbst kein gesetzliches Schuldverhältnis, jedoch Grundlage solcher Rechtsbeziehungen unter den einzelnen Teilrechtsinhabern sei (BGHZ 62, 243, 246; Jauernig/Stürner § 741 Rz 1; MüKo/Schmidt § 741 Rz 3 mwN). Praktische Bedeutung erlangt diese Frage bei der Haftung für Hilfspersonen nach § 278 statt nach §§ 823, 831.

 

Rn 3

Die Anwendung der Vorschrift ist insofern zwingend, dass der Kreis der Teilrechtsinhaber nicht disponibel ist. Der Umstand, dass ein Recht mehreren gemeinschaftlich zusteht, führt bereits zum Entstehen der Bruchteilsgemeinschaft. Dies jedenfalls insoweit, als ›sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt‹. Daraus folgt nicht, dass jede Vorschrift der §§ 741 ff zwingend ist; vielfach ergibt die Auslegung der Normen die Abdingbarkeit. So sind die §§ 742 ff subsidiär anzuwenden, sofern die Sonderregelungen einschlägiger Interessengemeinschaften anwendbar sind. Besondere Bedeutung erlangen die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft über die Verweise auf ihre entspr Anwendung. So wird zB iRd §§ 731, 1477, 2042, 2044 auf die Bruchteilsgemeinschaft bzw Teile der entspr Vorschriften verwiesen.

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