Rn 10

Geht der Hauptschuldner als juristische Person unter – dies ist nicht beim Formwechsel der Fall, s Rn 9 –, erlischt grds auch die Bürgschaft (vgl RGZ 153, 338, 343; da eine entschädigungslose Enteignung keinen Untergang des Hauptschuldners darstellt, bestehen Hauptschuld und Bürgschaft in einem solchen Fall fort: BGHZ 31, 168, 171). Geht der Hauptschuldner infolge Vermögenslosigkeit unter, insb im Falle einer Löschung nach § 394 FamFG, bleibt die Bürgschaft bestehen: Der Sicherungszweck der Bürgschaft geht in diesem Fall dem Akzessorietätsgrundsatz vor (arg § 768 I 2; BGHZ 82, 323, 326 f; 153, 337, 340; ZIP 09, 1608, 1609). Aus demselben Grund besteht die Bürgschaftsforderung in der Insolvenz des Hauptschuldners fort (Vor § 765 Rn 45).

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