Rn 11

Nicht unter § 768 I 1 fallen: (1.) rechtsvernichtende Einwendungen; sie stehen dem Fortbestand der Forderung entgegen und fallen daher bereits unter § 767 (vgl § 767 Rn 5); (2.) noch nicht ausgeübte Gestaltungsrechte des Hauptschuldners; diese werden von § 770 erfasst (Erman/Zetzsche § 770 Rz 1); (3.) Wahlrechte des Hauptschuldners nach § 262 (Grüneberg/Sprau, § 768 Rz 3–5);

 

Rn 12

(4.) nach § 768 I 2 die Einreden der beschränkten Erbenhaftung aus §§ 1973 f, 1989–1992, 2014 f. Vor dem Hintergrund des Sicherungszwecks der Bürgschaft ist dies nur konsequent, da der Gläubiger gerade im Falle der Unzulänglichkeit des Vermögens des Hauptschuldners geschützt werden soll (Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, § 60 III 1d);

 

Rn 13

(5.) die Notbedarfseinrede des Schenkers aus § 519 (MüKoBGB/Habersack § 768 Rz 11): Seine Bedürftigkeit steht dem Vermögensverfall gleich (vgl § 767 Rn 10); (6.) eigene Einreden und Einwendungen des Bürgen, die dieser aufgrund des Bürgschaftsvertrages (zB Verjährung der Bürgschaftsforderung: vgl Vor § 765 Rn 36) oder aus sonstigen, nicht im Zusammenhang mit der Hauptschuld stehenden Gründen (Aufrechnung mit eigener Forderung, vgl BGH WM 65, 578, 579; Verwirkung: BGH WM 84, 586) gegen den Gläubiger hat. Hier wird § 768 nicht benötigt.

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